ARTICULUS XIII.
Dicweilen auch die auf dem platten Lande hier und da befind- Von HL„-
liche mit Stroh oder hölzernen Schindeln bedeckte Hauser, Scheuern , Hüttcn?so
Hütten und Stallungen der Feuerögefahr wegen diesen leicht feuerfan- oberSchin-
deln be-
genden Materien zu sehr auögeseht sind: so verordnen Wir, daß solche deckt sind, nicht anders, als unter nachstehenden Bedingnissen zur Brandversiche- rungS.'Gescllschaft auf- und angenommen werden sollen:
1) Muß der Eigenthümer zufrieden scyn, daß das Gebäude über seinen Anschlag um den vierten Theil höher in das Katastrum eingetragen, und nach diesem Anschlag von ihm jedesmal der Beitrag geleistet werde, gleichwohlen hat derselbe bei einem wirklich erfolgten Brande eines solchen mit Stroh oder Schindeln bedeckten Gebäudes, den Ersaß des Schadens von der Gesellschaft nur nach dem selbst eigenen geringern Anschläge zu erwarten.
2) Soll der Eigenthümer sich anbei dahin verbinden, daß ein ^
solches Gebäude, in dem Fall es abbrennen sollte, bei dem Wiederaufbau, in sofern es aufferst thunlich ist, mit Ziegeln oder Schiefern gedeckt
werden solle.