— 24 —
Brandbcschadigte die Gelder zum Wiederaufbau nicht verwenden möchte, des falls auch nicht- genngsam angesessen und Sicherheit zu ' I-ciften im Stande wäre, so sollen diese Gelder bei Gericht hinterlegt, ,Md durch des Orts Schultheißen, oder Bürgermeister und Vorsteher *) bie Akkorde mit den Handwerköleutcn mit Zuziehung des Eigenrhümers gemacht, wöchentlich bezahlt, und dem Eigcnrhümer hievon Rechnung gechan werden; daß demnach die Entschädigungs-Gelder nur an jene Brandverunglückte auözuzahlen sind, deren Gebäude mit keiner Hypothek oder sonsiigem Ne-su behaftet, oder sonsten mit genügsamen Vermögen angesessen sind, oder aber Versicherung von sich geben, die Gelder zu keinem andern Behuf, als zum Wiederaufbau zu verwenden, wie dann auch die Beamte aüe Jahr an die Deputation einzuberichten haben, ob die Gebände wieder aufgebauet, und die Gelder dazu verwendet worden, oder warum solches noch nicht geschehen sey.
*) dahier durch das Bau-Amt
Die zum Aufbau zuerkannten Entschädigungs-Gelder sollen auch unter keinerley Vorwand arrekirt, oder konfiScirt, sondern einig und allein zu obigem Zweck verwendet werden; wo übrigens wegen allcnfallsigem Einspruch an den Besitzer die Sicherheit auf dem nener- bauren Hause verhaftet, und einem jeden solches in dem Wege Rechtens auözuführen, unbenommen bleibt.
ARTI-