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Hing und Versaumniß einige Belohnung genieße: so versiatten Wir zu diesem Ende 2 pf. von einem Gulden, welche derselbe sogleich von den einzuschickenden Geldern abzuziehen, zwar befugt, jedoch in den Registern, als Hebgebühren besonders zu bemerken, verbunden seyn soll *).

*) Dahier in der Stadt und deren Gemarkung wird die Erhebung durch den Bau- und Laternen-Schreibcr, welche darauf besonders zu verpflichten sind und Kaution zu leisten haben, auf den Ortschaften aber von den Schultheißen und Bürgermeistern, welche für die einzu- sammlenden Beitrage ln Lollclurn zu haften haben, versehen werden.

A R T I C U L US XII. ~

» Die erhobenen Beitrags-Gelder sollen auf Anweisung der gna- Von Aus-

kheiiunz

digst angeordneren Deputationen, sobald möglich, an die Beamte jener der

Distrikten, wo die Beschädigung geschehen ist, Übermacht werden; wo ^«n^die

übrigens die Beamte *) sorgfältig darauf zu sehen haben, daß diese schädigten. Gelder zu nichts anders, als zu Wiederaufbauung der verunglückten Gebäude verwendet werden.

*) wie dahier die Lxeclal-Brand-Assekuranz-Direction selbst

Falls nun ein abgebranntes Gebäude vorher gerichtlich ver- schrieben, oder mit einem Lehens.' oder fideikommissarischen Nexu be­haftet seyn, oder der Verdacht und Anstand vorwalten sollte, daß der