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Wir erklären anbei gnädigst, daß die zur Feuer-Assckurarions- Kaffe beizulragende Abgaben bei enksiehenden Konkursen eben dasjenige Vorrecht, wie die auf einem Gute oder Hause haftende Zinsen haben sollen; übrigens aber sendet das Amt diese Beitrags-Gelder mit Ausschreibung der Summe versiegelt an Unsere General-Deputation respemivö zu Aschaffeuburg, Regensburg, *) und Wetzlar zur weitern Besorgung, worauf von derselben für jedes Ort eine Haupt- quitlung über den Empfang des Beitrags nach der Vorschrift rud Lit. E. wird ausgeferliget, und durch das Amt zugestellet werden.
*) Frankfurt
Wir genehmigen hiebei gnädigst, daß in denjenigen Orten, Städten, Aemtern und Landschaften, in deren Bezirk einige Brandschäden zu berichtigen sind, von den erhobenen Beitragsgeldern so viel, als zur Entschädigung vonnökhen ist, sogleich zurück behalten, und sofort der allenfalls ncch nöthige Zuschuß von der Geueral-Deputa- rion an dasselbe ebenfalls Übermacht werde. Jedoch versteht sich hiebei von felbsten, daß, da des Verunglückten Taxationö-O.uantum unter der Summe des Hauptstuhls mirbegriffen ist, dieser sein eignes Beitrags -O.uantum und Procente eorupensanäo mit übernehmen, und respective sich abkürzen lassen müsse.
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Da cs aber auch hiebei billig ist, daß der Einnehmer dieser Gelder in einer Stadt, Flecken oder Dorf, wegen seiner Mühwal-