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Wir erklären anbei gnädigst, daß die zur Feuer-Assckurarions- Kaffe beizulragende Abgaben bei enksiehenden Konkursen eben dasjenige Vorrecht, wie die auf einem Gute oder Hause haftende Zinsen haben sollen; übrigens aber sendet das Amt diese Beitrags-Gelder mit Aus­schreibung der Summe versiegelt an Unsere General-Deputation respemivö zu Aschaffeuburg, Regensburg, *) und Wetzlar zur wei­tern Besorgung, worauf von derselben für jedes Ort eine Haupt- quitlung über den Empfang des Beitrags nach der Vorschrift rud Lit. E. wird ausgeferliget, und durch das Amt zugestellet werden.

*) Frankfurt

Wir genehmigen hiebei gnädigst, daß in denjenigen Orten, Städten, Aemtern und Landschaften, in deren Bezirk einige Brand­schäden zu berichtigen sind, von den erhobenen Beitragsgeldern so viel, als zur Entschädigung vonnökhen ist, sogleich zurück behalten, und sofort der allenfalls ncch nöthige Zuschuß von der Geueral-Deputa- rion an dasselbe ebenfalls Übermacht werde. Jedoch versteht sich hiebei von felbsten, daß, da des Verunglückten Taxationö-O.uantum unter der Summe des Hauptstuhls mirbegriffen ist, dieser sein eignes Bei­trags -O.uantum und Procente eorupensanäo mit übernehmen, und respective sich abkürzen lassen müsse.

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Da cs aber auch hiebei billig ist, daß der Einnehmer dieser Gelder in einer Stadt, Flecken oder Dorf, wegen seiner Mühwal-