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Es sollen daher nicht allein die neuen Besitzer der Gebäude statt der alten an.qemcrkt, sondern auch die abgeandcrlen Anschläge eines jeden Gebäudes durchstrichen, die neuen eingetragen und berechnet, sofort vom Anfänge des neu Dcccmbcrs die Kataster geschloffen, und an das Amt gefchicket werden.

Das Amt hingegen hat aus diesen die nämliche Anmerkungen in den AmtS/Katastern vvrzunehmcn, selbige an Unsere Deputation noch vor Ende des Jahrs emznschickew, die Special-OrtS-Kataster aber an die Orte zurück zu senden, lim allda, wie vorhin, aufbewahret zu werden.

A R TI C U I.j U S IX.

Bo» Be- Sobald ein zu dieser Brandgesellschaft eingeschriebenes Gebäude

sichligung

nd Ton-durch entstandene Feuerebrunst beschädigt worden ist: so soll die Ortö-

riing der '

Bnmd- Obrigkeit, oder der'Beälitte die Brandstätte durch drei bauverständige Handwerköleute besichtigen, und den Schaden pflichtmasig schätzen, sofort denselben in dem an kurfürstliche LandeSdircction über die Schätzung zu erstattenden Bericht, nebst Bemerkung des Orts, und Nummer des Hanfes von den Taxatoren eigenhändig unterschreiben lassen *),

*) Dahier wird diese Besichtigung und Schätzung von den Geschwornen der einschlagenden Bau-Professionen'Zuziehung des Stadt- Baumeisters von der verordneten Special Direttion veranstaltet-