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und WcHlarer Lande nach der Vorschrift seid Lit. C. gefertigt, und darin der Ab * und Zugang, nebst Leu, wirklichen Betrag von Amt zu Amt bemerket.
Da nun die zusammen genommenen Schluß.'Summen den Totalbetrag der sammtlichcn Kur- und in Unsere Feuerassekuranzgesell.' schaft ankgenommenen Landen im 24 ss. Fuß genau auswerfen: so ist auch dieses das Universal.'Quantum, auf welches die Beiträge zu den erlittenen Brandschäden im 24 fl. Fuß, der Dukate zu 5 fl., oder z Rrhlr. 8 Ggr. gerechnet, reguliret, sofort von Unserer General.'De.' putaiion den Aemtern, und von diesen den Ortschaften zur Subrepar.' rition bekannt gemacht und ausgeschrieben wird»
ARTICULÜS VIH.
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Da jedem Hausbesitzer gestattet wird, daß er in künftigen Jahren iw. Monate November seine Gebäude ein- oder abschreiben, auch in höher» oder niedriger» Anschlag bringen könne: so müßen diese Abänderungen zu gedachter Zeit sorgfältig in die Orts -Kataster eingetragen *) werden.
*) und hiernächst auf den jährlich einzuliefernden Dupplikaten angemerkt
Von Ab- und Z11« schrciben, ober Acn- derung des Anschlags.
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