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Bei der Schätzung selbst haben die Taxatoren besonders zu be- merken, daß sie nicht auf den Werth des Verlustes, ob er auf ico oder 1000 st. u. s. f. sich belaufe, Rücksicht nehmen, sondern nur beur- kheilen, waö für ein Theil des Gebäudes verunglückt fey; ob es ganz oder halb, der Zte, 4te, 8 te oder löte Theil beschädiget, oder wie viel Theile unbefchädiget geblieben sind, nm hieraus den Ersah des Schadens nach dem von dem Eigcnkhümer selbst bei dem Eintritt in die Gesellschaft gemachten Anschlag bestimmen zu können.
In dem Fall jedoch das Gebäude nicht mehr zu repariren wäre, und von Grund auf wieder erbauet werden müßte: so sollen die Schätzer dasselbe^für ganz beschädigt halten; als halb beschädigt aber taxiren, wenn die Herstellung nur halb so viel Baukosten, als ein ganz neuer Aufbau veranlassen sollte. Auf diese nämliche Art soll der Brandschade beurrheilet werden, wenn das Gebäude um f f | und s. f. beschädigt worden ist; in so fern aber die Schätzer im Anschlag des Schadens nicht einerlei Meinung sinh: so soll das Mittel genommen, oder die verschiedenen Meinungen eines jeden Schätzers in dem zu erstattenden Bericht angemerkt werden, damit eö alsdann von der Brand-Deputation entschieden werde.
ARTICULUS X.
Da Wir beinahe keinem Zweifel mehr unterwerfen, daß der^„ ^ größte Theil der Gebäulichkeiten in Unfern sämmtlichen Knrlanden sich Summe
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