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nachfolgenden zweifachen ZlmtS-Kataster wird Unfern Beamten über­lassen, solches Geschäft dem Stadt-Amts-oder Gerichtöschreiber, oder einem sonstigen geschickten Schreiber anzuvertrauen. Und weil dessen Bemühung nicht wohl unentgeltlich gefedert werden kann: so gestatten Wir, daß demselben einige Bezahlung dahin regulirt werde, daß ein­schließlich der Eintragung in die gedruckte Bögen die Gebühr für jeden eingeschriebenen Ban sich höchstens über 6 pf. nicht belaufen solle.

ARTICULUS VII.

Don Ein- Das beigedrnckte Formular sub Lit. B. ist die Anleitung, wie

der^ÄmtS-aus den Special-Orts-Katastern die Schluß-Summe der Partikular- »»bLanbL-

Äaraster. Anschläge von Ort zu Ort eingetragen werden sollen.

Diese Amts-Kataster sind zweifach auszufertigen, und mit des Amts-Unterschrift-und Siegel zu bestärken, wovon das eine bei Hem Amte in Verwahrung bleibt, und das andere an Unsere Brand-Asseku- rations-Deputationen in Afthaffenburg, Regcnsburg *) und Wetzlar eingefandt wird.

*) Frankfurt

Es werden demnach aus diesen gesammten Amts-Katastern die Haupt-Landes-Katastcr Unserer Aschaffcnburger, auch Regensburger, *) *) Frankfurter

und