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Brandversicherungs - Gesellschaft gnädigst niedergeschte Kommission ein- gesandt werden *).

*) Die Special-Kataster über die zur Stadt Frankfurt gehörigen und in der Bekanntmachung vom 28ten Jul. 1807 (Anlage Lit. G.) weiter benannten Ortschaften werden von den Orts-Schultheiscn nach erhal­tener Anweisung gefertigt, von den Schultheiscn, Bürgermeistern und Gerichtsleuten unterschrieben, und sonach dreimal ausgefertigt; davon wirdein Exemplar in die Gerichtslade niedergelegt, diecheiden andern aber werden den respectiven Aemtern übergeben und den von letzteren nach Lit. B. zu formirenden summarischen Status oder Amts- Katastern beigclegt, welche jedesmal in den ersten Tagen des Monats Dezember an die dahier verordnte Special-Direktion zur weitern Besorgung in duplo abzugeben sind.

Die Special-Kataster über die Gebäude in der Stadt Frankfurt und Sachscnhauscn, so wie über die in beiden Gemarkungen gelegenen Höfe und Oekonomie-Gebaude, Garten- und Landhäuser werden bei der niedergcsetzten Special-Direction auf dem Bau-Amt gefüret, und von dieser werden sodann über das Ganze die summarischen Status und Haupt-Landes-Katasier nach Lit. B. 11. C. ausgetertiget, davon ein Exemplar järlich dem Senat vorgelegt, lind ein anderes <m die Hochfürstliche General-Direction zu Aschaffenburg eingesendet.

UebrigenS ist der Bedacht dahin zu nehmen , daß bei der ersten ' Einrichtung der Special-Kataster mehr nicht, als zwei, höchstens drei Hauser auf eine Seite eingetragen werden, damit in der Folge bei jedem Hause für das etwa nörhigc Ab - oder Zuschreiben auch Erhöhung oder Verminderung des Anschlags hinlänglicher Raum verbleibe.

Zu Ausfertigung dieser dreifachen Orts-Kataster sowohl, als