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unentgeltlich bestätiget werden. Ein solches Special- Kataster soll dergestalren einen .völligen Glauben haben, daß die darin eingeschriebenen Besitzer der Gebäude, durch die Einschreibung in das Stadt- oder Orts-Kataster, als wirkliche Mitglieder der Brandver- sicherungs - Gesellschaft nach Maasgabe, des $, Z. dieser Verordnung angesehen werden.

Da nun solchergesialten einem jeden einen besondern Versiche­rungsschein, wie solcher sub Lit. D. angedruckt ist, auszufertigen, für überflüßig erachtet wird: so soll gleichwohl ein solcher Versicherungs­schein , oder ein beglaubter Extrakt aus dem Kataster allen denjenigen, die solchen auf ihre Kösten verlangen, und etwa zu einer Hypothek, oder sonstigem Behuf nöthig haben, gegen 6 kr. von dem Deputationö- Aktuarius ohne Anstand errheilt werden.

Damit nun den Special-Katastern der Städte und Dörfer ein vollkommener Glauben beigemessen, und solche stets in Ordnung erhalten werden können: so ist nothwendig, daß nach Inhalt des §. 3. in den nachfolgenden Jahren der Ein - und Austritt blos allein in dem Monate November gestattet, sofort die Kataster mit dem ltcn Decembcr jedesmal geschlossen werden. sollen jedoch in diesem Jahre diese Special- Kataster dreifach geferkiget, das eine Exemplar bei dem Rath oder Ge­richt, oder bei geringem Dörfern in die gemeine Lade, das zweite an das Vorgesetzte Amt oder Gerichrsstelle, und das dritte an die zu dieser.