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unentgeltlich bestätiget werden. Ein solches Special- Kataster soll dergestalren einen .völligen Glauben haben, daß die darin eingeschriebenen Besitzer der Gebäude, durch die Einschreibung in das Stadt- oder Orts-Kataster, als wirkliche Mitglieder der Brandver- sicherungs - Gesellschaft nach Maasgabe, des $, Z. dieser Verordnung angesehen werden.
Da nun solchergesialten einem jeden einen besondern Versicherungsschein, wie solcher sub Lit. D. angedruckt ist, auszufertigen, für überflüßig erachtet wird: so soll gleichwohl ein solcher Versicherungsschein , oder ein beglaubter Extrakt aus dem Kataster allen denjenigen, die solchen auf ihre Kösten verlangen, und etwa zu einer Hypothek, oder sonstigem Behuf nöthig haben, gegen 6 kr. von dem Deputationö- Aktuarius ohne Anstand errheilt werden.
Damit nun den Special-Katastern der Städte und Dörfer ein vollkommener Glauben beigemessen, und solche stets in Ordnung erhalten werden können: so ist nothwendig, daß nach Inhalt des §. 3. in den nachfolgenden Jahren der Ein - und Austritt blos allein in dem Monate November gestattet, sofort die Kataster mit dem ltcn Decembcr jedesmal geschlossen werden. Eö sollen jedoch in diesem Jahre diese Special- Kataster dreifach geferkiget, das eine Exemplar bei dem Rath oder Gericht, oder bei geringem Dörfern in die gemeine Lade, das zweite an das Vorgesetzte Amt oder Gerichrsstelle, und das dritte an die zu dieser.