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auf dem Lande gelegene Hauser und Hrrdsiattcn, wo solches noch nicht geschehen ist, in einer forllaufenden Zahl, und allenfalls uörhigeu Um terablhcilung mit Buchstaben versehen, bei neuerdings erbauten damit forlfahren, und die Nummer, womit das Gebäude einmal bezeichnet ist, nie wieder abändern lassen; wohingegen

2) die Nebengebäude, so zu einem nnmerirten Hause gehören,, mit keiner Nummer versehen, sondern durch die Buchstaben A. B. C. re. lediglich bezeichnet, und solchcrgestalten besonders zum Hauptgebäude eingeschrieben werden *); gleichermaßen wird es

Da die Hkfe, Garten - und Landhäuser in der Frankfurter und Sachsenhäuser Gemarkung nicht numerirt sind, so sollen nur die in die Kataster eingeschriebenen, nach der Reihe und Ordnung, wie solche deren Eigcnthumer cinschreiben lassen, einerseits mit F. und anderseits mit 8. »nd von Rum. i. mit fortlaufenden Nummern und Ncbenbuchstaben bezeichnet werden.

Z) auch in den Städten und auf dem Laude, wo solches einge- führt ist, mit den in halbe- viertel- oder mehrere Theile abgesonderten Brauhäusern und Herdstallen gehalten, daß solche unter einer Haupt- nummer mit der dabei bemerkten Abtheilung verzeichnet werden, damit Lei einer in der Folge sich allenfalls ergebenden Konsolidation alles unter eine Hauplnummer wieder gebracht werden könne.

Daiuit jedoch niemand' bei diesem allgemein vorznnehmcndcn