zum Ueberfluß noch erinnert, daß der Anschlag der Gebäude zur Brandvcrsicherungs-Kasse niemals bei Steuern / Kontributionen, Erb- oder Lehengeldern, und andern Abgaben, als welche aus ganz andern Gründen behandelt werden, zur Richtschnur dienen, und deswegen Niemand ein Präjudiz oder Nachtheil zu besorgen haben solle.

Damit jedoch bei der Repartition und Vertheilung die Aus- - rechnung der Beitrage mehr erleichtert werde; so haben die zu diesem Geschäfte angeordneten Gcrichtspersonen denAnschlag, und das Taxa- tmn dergcstalten auf- und anzunehmen, daß der Werth des Gebändes sich am Ende jedesmal mit der Zahl 5 oder 10 schließe, diesemnach in den vorkommenden Fallen, wo z. B. das Gebäude auf 142. fl. in Anschlag gebracht wird, nur 140 fl., und wo es auf 14z fl. angegeben wird, mit 145 fl. in das Kataster unter Genehmigung des Eigenthü- merS eingetragen werde.

articulüs V.

Zur vollkommenen Einrichtung einer BrandversichernngS-Kaffe Vom , Numeriken

sowohl für dre gegenwärtigen als zukünftigen Zeiten, ist auch erforder-derHäuser.

lich, daß ein jedes Hauptgebäude mit feinen beständigen Nummern, oder Buchstaben in die BrandversicherungS-Liste eingetragen und be­zeichnet werde. Wir wollen und ordnen daher, daß Unsere Beamte, Gerichtöherrn und OrtSvorsteher rc. alle in den Städten sowohl, als