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»ott diesem Tage an, bis zu Ende des Monats November 1804 für das Jahr 1805 bewilligt, und offen gelassen werde *). Wohingegen

*) g{jf die Stadt Frankfurt, deren Bezirk und die dazu benannte Ort­schaften ist für den Anfang zum Beitrcten durch Einschreibung in die eröffneten Brand-Assekuranz-Kataster für das Jahr 1808. der Monat Oktober und November des Jahres 1807. bestimmt.

z) für das Zukünftige blos allein der Monat November zum Ein? oder Austritt festgesetzt, und in den übrigen Monaten des Jahrs keine Abänderung vorgenommen, gleichwohl aber die Verbindlichkeit zum Beitrage jedeömal von dem ersten Jänner des darauf folgenden Jahres ihren Anfang nehmen, und bei dem Austritte mit dem letzten Tage des laufenden Jahrs beendigt werden solle.

ARTICULUS IV.

Freiheit Jmgleichen verstauen Wir gnädigst, daß jedem Eigenthümer des An- .

schlags. die Frechen gelassen werde, seine Gebäude m einem selbst beliebigen Anschlag und Werth jedoch dergesialren einzuseßen, daß 1) die Ortö- vorstände jeden Ortes angewiesen seyen, in ihren zu erstattenden Be­richten anznzeigen, ob der von den Eigenthümern angegebene Werth nicht merklich übersetzt sey, und daß 2 ) zu Beibehaltung der Einför­migkeit in den Rechnungen und Beiträgen, der Werth der Gebäude im 24 fl. Fuß allgemein in Anschlag gebracht, und solchergestaltcn auch die sich ergebenden Brandschäden vergütet werden. Dabei wird jedoch