oder Einquartierungen unversehens, oder aus Verwahrlosung dek Einquarlirten ein Brand au eingeschriebenen Gebäuden entstehen; so bleibt in diesem Falle die Gesellschaft ebenfalls verbunden, diesen Scha- den gemeinschaftlich zu vergüten.
A R T I C U L U S II.
*
Damit durch eine größere Anzahl der Mitglieder die wechselsen Wer zu
, _ dieser Ge-
tiqe Versicherung sich immer mehr und mehr ohne Errichtung einer stan- ftlischafr
berechtigt
digen Kasse verstärke, und dadurch der SocietätSbeirrag durch die lep» solle. Mehrheit der Theilnehmer verringert und erleichtert werde; so haben Wir die gnädigste Enkschliesung genommen, Unsere sämmkliche Kur- lande des Aschaffenburger, Regensburger und Wetzlarcr Staates *) in eine gemeinsame Verbindung zu einer Brandversicherungö.-Gesellschaft zu vereinigen. Wir ordnen, und gestatten demnach gnädigst,
' *)wozu nun auch der Frankfurter Staat und was dazu gerechnet wird gehört ^
r) daß ake sowohl mittet als unmittelbare geist- und weltliche Stände, freie und unfreie Besitzer und Untcrthanen in- und ausser Landes berechtiget seyn sollen, sich mit ihren in Unserem Landesgebiete gelegenen Gebäuden in diese Gesellschaft einzuverleiben; jedoch
2) Unter dem Vorbehalte und Bedingniß- daß ein jeder-