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ARTICÜLÜS I.
Hauptei- Es ist die Absicht dieser gemeinschaftlichen Verbindung, daß auf
genscdast (
«nd Lnd- de,, Fall ein assekmirteö Gebäude durch Brand (eg geschehe auf eine
zweck die-
le^Brand- wie es immer wolle) ganz, oder zum Theil verunglücke, oder zu Hemmung der anSgebrochenen Feuersbrunst niedcrgeriffen werden sollte, alsdann dem associirten Eigenthümer der erlittene Schaden durch einen gemeinschaftlichen Beitrag der sammklichen SocietatS-Mitglieder, nach Maasgade des versicherten Werchs, und im Verhältnisse, wie ein jeder selbst bei entstehendem Unglücksfall die Vergütung seiner Gebäude zu erwarten haben würde, ersetzet werden solle.
Von dieser Versicherung sind jedoch i) alle Unglücksfalle aus-' genommen, welche durch Uiberschwemmnngen, Sturmwinde, Erdbeben, oder auf andere dergleichen gewaltsame Arten, sich ereignen mögen, worunter jedoch die durch Blitzstrahlen entstehenden Brande nicht zu verstehen, als welche zur gesellschaftlichen Entschädigung ge- eigenschafter sind, und 2) die bei feindlichen Uiberfallen, Bombardü rung, oder sonsten auf feindlichen Befehl und Veranlassung verursachte Feuerschaden, für deren Vergütung, Entschädigung und Ersaß in einem solchen Unglücksfalle auf eine andere geseßmäsige Art durch die landesherrliche Vorsorge der Bedacht wird genommen werden.
Sollte dahingegen ohne Befehl deö Feindes bei Durchzügen,