Abschnitt XI.

Besondere Veranstaltungen für Forschung.

§ 75 .

Neben den Anstalten für den Unterricht bestehen an der Universität Institute, welche nur der Forschung dienen; außerdem können die in erster Linie für den Unterricht bestimmten Anstalten derart ausgestaltet werden, daß einzelnen an ihnen wirkenden Forschern durch Entlastung in der Lehrtätigkeit sowie in Prüfungs- und Verwaltungsgeschäften die Möglichkeit geboten wird, sich der wissenschaftlichen Forschung besonders zu widmen.

§ 76 .

Soweit die nur der Forschung dienenden Institute nicht im Eigentum der Universität stehen, richtet sich ihre Benutzung nach den zwischen der Universität und den Eigentümern bestehenden Vertragsverhältnissen.

Der Vorsteher des Georg Speyer-Hauses und des Neurologischen Insti­tuts wird vom Minister ernannt. Die Ernennung ist widerruflich. Die Ernen­nung und der Widerruf bedürfen der Zustimmung der Eigentümer.