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Abschnitt X.
Veranstaltungen für Fortbildung.
§ 73 .
Die Universität bietet durch geeignete Einrichtungen und Veranstaltungen Kaufleuten und Gewerbetreibenden wie auch höheren staatlichen und kommunalen Verwaltungsbeamten, Richtern, Anwälten und anderen Angehörigen gelehrter Berufe Gelegenheit zur Vertiefung und Erweiterung volkswirtschaftlicher, privatwirtschaftlicher sowie sozial- und staatswissenschaftlicher Kenntnisse; ferner ermöglicht sie sonstigen Personen mit einer geeigneten Vorbildung, namentlich solchen, welche bereits in der Praxis stehen oder gestanden haben, eine Erweiterung und Vertiefung ihres Wissens in den der Pflege der Universität zugewiesenen Wissenschaften.
§ 74 .
Die Bedingungen für die Zulassung zu diesen Veranstaltungen werden von dem Akademischen Senat festgesetzt.