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Abschnitt X.

Veranstaltungen für Fortbildung.

§ 73 .

Die Universität bietet durch geeignete Einrichtungen und Veranstal­tungen Kaufleuten und Gewerbetreibenden wie auch höheren staatlichen und kommunalen Verwaltungsbeamten, Richtern, Anwälten und anderen Angehö­rigen gelehrter Berufe Gelegenheit zur Vertiefung und Erweiterung volkswirt­schaftlicher, privatwirtschaftlicher sowie sozial- und staatswissenschaftlicher Kenntnisse; ferner ermöglicht sie sonstigen Personen mit einer geeigneten Vor­bildung, namentlich solchen, welche bereits in der Praxis stehen oder gestan­den haben, eine Erweiterung und Vertiefung ihres Wissens in den der Pflege der Universität zugewiesenen Wissenschaften.

§ 74 .

Die Bedingungen für die Zulassung zu diesen Veranstaltungen werden von dem Akademischen Senat festgesetzt.