Abschnitt XII. Preise und Stipendien.
§ 77.
Die Vorschriften über die Erteilung von Preisen an Studierende für die Bearbeitung wissenschaftlicher Aufgaben werden von dem Akademischen Senat unter Genehmigung des Ministers erlassen.
§ 78.
Die Stipendien werden von den zuständigen akademischen Behörden nach pflichtmäßigem Ermessen unter Beachtung der Bestimmungen der Stiftung verliehen.