Abschnitt XII. Preise und Stipendien.

§ 77.

Die Vorschriften über die Erteilung von Preisen an Studierende für die Bearbeitung wissenschaftlicher Aufgaben werden von dem Akademischen Se­nat unter Genehmigung des Ministers erlassen.

§ 78.

Die Stipendien werden von den zuständigen akademischen Behörden nach pflichtmäßigem Ermessen unter Beachtung der Bestimmungen der Stif­tung verliehen.