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Bei den der Universität zur Mitbenutzung überwiesenen städtischen Krankenanstalten einschließlich der dem Krankenhausbetrieb dienenden Institute bedarf die Ernennung des Vorstehers (§ 67) der Zustimmung des Eigentümers. Das gleiche gilt von dem Widerruf. Die Assistenten an diesen Anstalten, welche die Lehrtätigkeit des Vorstehers unterstützen, werden auf Vorschlag des letzteren von dem Eigentümer der Anstalt angenommen. Die Annahme bedarf der Genehmigung des Ministers.
Für die übrigen bei der Begründung der Universität dieser nur zur Benutzung überwiesenen Anstalten erfolgt die Bestellung des Vorstehers (§ 67) nach Benehmen mit dem Eigentümer. Das gleiche gilt vom dem Widerruf der Ernennung. Hinsichtlich der Annahme der Assistenten, WeiShe die Lehrtätigkeit des Vorstehers unterstützen, finden die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes 2 Anwendung^ WW- X Lw /fa, vO/itjj*"
Im übrigen richtet sich die Benutzung der in den vorstehenden Absätzen 2 und 3 bezeichneten Anstalten und ihre Verwaltung einschließlich der Annahme der Angestellten nach den Vertragsverhältnissen, die zwischen der Universität und den Eigentümern bestehen.
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