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Bei den der Universität zur Mitbenutzung überwiesenen städtischen Krankenanstalten einschließlich der dem Krankenhausbetrieb dienenden Insti­tute bedarf die Ernennung des Vorstehers (§ 67) der Zustimmung des Eigen­tümers. Das gleiche gilt von dem Widerruf. Die Assistenten an diesen An­stalten, welche die Lehrtätigkeit des Vorstehers unterstützen, werden auf Vor­schlag des letzteren von dem Eigentümer der Anstalt angenommen. Die An­nahme bedarf der Genehmigung des Ministers.

Für die übrigen bei der Begründung der Universität dieser nur zur Be­nutzung überwiesenen Anstalten erfolgt die Bestellung des Vorstehers (§ 67) nach Benehmen mit dem Eigentümer. Das gleiche gilt vom dem Widerruf der Ernennung. Hinsichtlich der Annahme der Assistenten, WeiShe die Lehrtätig­keit des Vorstehers unterstützen, finden die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes 2 Anwendung^ WW- X Lw /fa, vO/itjj*"

Im übrigen richtet sich die Benutzung der in den vorstehenden Absätzen 2 und 3 bezeichneten Anstalten und ihre Verwaltung einschließlich der An­nahme der Angestellten nach den Vertragsverhältnissen, die zwischen der Uni­versität und den Eigentümern bestehen.

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