Abschnitt IX.

Die Universitätsanstalten.

§ 66 .

Die Universitätsanstalten stehen zum Teil im Eigentum der Universität, zum Teil sind sie ihr nur zur Benutzung überwiesen.

§ 67.

Jede Universitätsanstalt erhält einen Vorsteher, der von dem Minister ernannt wird. Die Ernennung ist widerrufllich.

§ 68 .

Die Vorschriften über die Benutzung und Verwaltung der Anstalten wer­den nach Benehmen mit dem Vorsteher von dem Kuratorium erlassen. Sie be­dürfen der Genehmigung des Ministers.

§ 69.

Der Vorsteher einer jeden Anstalt ist verpflichtet, die allgemeinen Zwecke der Wissenschaften durch möglichste Unterstützung der Bedürfnisse aller verwandten Anstalten der Universität zu fördern und am Ende des Wintersemesters einen Bericht über die Wirksamkeit seiner Anstalt in dem ablaufenden Studienjahr an den Rektor zur Aufnahme in die Universitäts­chronik einzureichen.

§ 70.

Die Assistenten, die Beamten und Angestellten der Anstalten werden auf Vorschlag des Vorstehers durch das Kuratorium angenommen. Die An­nahme der Assistenten bedarf der Genehmigung des Ministers.

§ 71.

Der nächste Dienstvorgesetzte der Beamten ist der Vorsteher. Ihm liegt es auch ob, sie unter Mitwirkung des Universitätsrichters eidlich oder in der sonst vorgeschriebenen Form zu verpflichten.

§ 72.

Die Bestimmungen der §§ 6771 finden auf die der Universität zur Mit­benutzung zur Verfügung gestellten Stadtbibliothek sowie die städtische Samm­lung von Nachbildungen von Kunstwerken keine Anwendung.