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2. allen immatrikulationsfähigen Personen, welche in dem gewöhnlichen Alter der Studierenden sind und sich ohne ausreichenden Grund nicht haben immatrikulieren lassen;
3. Personen, welche im Disziplinarwege mit der Entfernung von der Universität zu Frankfurt oder mit dem Ausschluß von dem Universitätsstudium bestraft sind.
§ 64.
Jeder Lehrer ist verpflichtet, die angekündigten Vorlesungen zu halten, wenn sich dazu drei Studierende als Zuhörer melden.
§ 65.
Das Vorlesungsverzeichnis wird von dem Rektor auf Grund der ihm von den Dekanen der Fakultät spätestens zwei Monate vor Semesterschluß einzusendenden Verzeichnisse zusammengestellt und im Namen der Universität veröffentlicht.
Vor der Veröffentlichung ist das Vorlesungsverzeichnis zur Kenntnis des Kommissars des Ministers (§ 7) zu bringen.