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2. allen immatrikulationsfähigen Personen, welche in dem gewöhn­lichen Alter der Studierenden sind und sich ohne ausreichenden Grund nicht haben immatrikulieren lassen;

3. Personen, welche im Disziplinarwege mit der Entfernung von der Universität zu Frankfurt oder mit dem Ausschluß von dem Uni­versitätsstudium bestraft sind.

§ 64.

Jeder Lehrer ist verpflichtet, die angekündigten Vorlesungen zu halten, wenn sich dazu drei Studierende als Zuhörer melden.

§ 65.

Das Vorlesungsverzeichnis wird von dem Rektor auf Grund der ihm von den Dekanen der Fakultät spätestens zwei Monate vor Semesterschluß einzu­sendenden Verzeichnisse zusammengestellt und im Namen der Universität ver­öffentlicht.

Vor der Veröffentlichung ist das Vorlesungsverzeichnis zur Kenntnis des Kommissars des Ministers (§ 7) zu bringen.