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Abschnitt VIII.

Die Vorlesungen.

§ 60 .

Die Vorlesungen werden unter Verantwortung der Universität im Vor­lesungsverzeichnis und am schwarzen Brett angekündigt.

§ 61 .

Die Vorlesungen, Vortrags- sowohl wie Übungsvorlesungen, sind ent­weder öffentliche oder Privatvorlesungen oder Privatissima.

Die öffentlichen und Privatvorlesungen kann jeder Studierende belegen, sie werden in den Räumen der Universität und ihrer Anstalten gehalten. Die Zulassung zu den Privatissima ist eine beschränkte und erfolgt nach Maßgabe der von dem Lehrer festgestellten Bedingungen. Die Privatissima können auch in den Wohnungen der Lehrer gehalten werden.

Die öffentlichen Vorlesungen sind für die Studierenden unentgeltlich. Für die Privatvorlesungen ist Honorar zu entrichten. Die Privatissima sind je nach Bestimmung des Lehrers entgeltlich oder unentgeltlich.

Das Nähere über die Höhe, die Stundung und den Erlaß der Honorare sowie der Befreiung von ihnen wird durch den Minister nach Anhörung des Kuratoriums bestimmt. Dieses hat seine Vorschläge nach vorherigem Be­nehmen mit dem Akademischen Senat vorzulegen.

§ 62 .

Es steht jedem Studierenden frei, öffentliche und Privatvorlesungen auch ohne vorherige Belegung dreimal zu besuchen.

§ 63 .

Personen, welche die Eigenschaft eines Studierenden nicht besitzen, können zum Besuch von einzelnen Vorlesungen als Gastzuhörer mit Zustim­mung der Lehrer durch den Rektor mittels schriftlicher Erlaubnis zugelassen werden. Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden

1. Schülern und solchen Personen, welche nicht die erforderliche Bildung besitzen;

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