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Abschnitt VII.

Die Studierenden.

§ 55.

Die Aufnahme der Studierenden geschieht durch die förmliche Immatri­kulation. Diese erfolgt unter Beobachtung der darüber bestehenden allge­meinen Bestimmungen nach vorhergegangener Anmeldung bei der Immatriku­lationskommission durch die vom Rektor vorzunehmende Einzeichnung des Namens, Vaterlandes, Geburtsortes und Studiums der Studierenden in die Ma­trikel der Universität. Hieran schließt sich die Aushändigung der Immatriku­lationsurkunde gegen die Angelobung in die Hand des Rektors, Gehorsam den Universitätsgesetzen und den Anordnungen der akademischen Obrigkeit beweisen zu wollen. Mit der Immatrikulationsurkunde erhält der Studierende zugleich die Vorschriften für die Studierenden, eine Erkennungskarte zu seiner Legitimation und ein Anmeldebuch für die Vorlesungen.

§ 56.

Nach vollzogener Immatrikulation haben sich die Studierenden bei dem Dekan derjenigen Fakultät zu melden, welcher sie angehören wollen, worauf die Eintragung in das Album der Fakultät durch den Dekan (Inskription) er­folgt.

§ 57.

Durch die Immatrikulation und Inskription erlangt der Studierende das akademische Bürgerrecht mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten.

§ 58.

Das akademische Bürgerrecht geht verloren

1. durch die Erteilung des Abgangszeugnisses;

2. durch disziplinarische Verweisung von der Universität;

3. durch Streichung aus der Universitätsmatrikel, wozu der Rek­tor in dem Falle befugt ist, wenn ein Studierender trotz er­folgter Verwarnung innerhalb der ersten vier Wochen nach dem vorgeschriebenen Anfang des Semesters keine Privatvorlesung belegt hat;

4. durch Ablauf von fünf Jahren seit dem Tage der Immatrikulation, wodurch jedoch eine neue Immatrikulation nicht ausgeschlossen ist.

§ 59.

Jeder Studierende erhält bei seinem Abgang von der Universität auf seinen Antrag ein Abgangszeugnis, in welches die von ihm belegten Vorlesungen nebst einem Vermerk über seine Führung aufgenommen werden.