Abschnitt VI.
Beamte und Angestellte der Universität.
§ 52.
Der Universitätssekretär, der Quästor und die sonstigen Beamten und Angestellten der Universität werden von dem Kuratorium nach Benehmen mit dem Akademischen Senat angenommen.
Der nächste Dienstvorgesetzte der Beamten und Angestellten ist der Rektor.
§ 53.
Die eidliche Verpflichtung der Beamten erfolgt durch den Rektor unter Mitwirkung des Universitätsrichters.
§ 54.
Die Obliegenheiten der Beamten und Angestellten werden von dem Kuratorium nach Benehmen mit dem Akademischen Senat durch besondere Dienstanweisungen geregelt.