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Bei Verhandlungen und Abstimmungen, welche das persönliche Inte­resse eines Mitgliedes betreffen, darf der Beteiligte nicht anwesend sein.

Die Abstimmung geschieht nach einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleich­heit gibt die Stimme des Rektors den Ausschlag.

Über die Verhandlungen des Senats ist ein Protokoll zu führen und, nachdem es verlesen und genehmigt ist, von dem Rektor und dem Protokoll­führer zu unterzeichnen.

Jedes Mitglied kann verlangen, daß seine von der Mehrheit abweichen­de Meinung im Protokoll Erwähnung finde, sowie daß sein Sondervotum dem Senatsbericht beigefügt und in ihm erwähnt werde.

§ 50 .

Die Mitglieder des Senats haben über alle Angelegenheiten, von denen sie in dieser ihrer Eigenschaft Kenntnis erhalten, die strengste Amtsverschwie­genheit zu beobachten.

§ 51 .

Die Berichte des Senats an den Minister werden von dem Rektor, dem Prorektor und den Dekanen, die Entscheidungen des Senats in Disziplinar- sachen von dem Rektor und dem Universitätsrichter, alle übrigen Schrift­stücke von dem Rektor allein vollzogen.