Die gewählten Senatoren treten ihr Amt mit Beginn des Sommerse­mesters an. Scheidet einer von ihnen vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist ein Ersatzmann durch den Senat zu bestellen. Das gleiche gilt, wenn ein ge­wählter Senator das Rektorat übernimmt oder als Dekan in den Senat eintritt.

§ 45.

Der Rektor ist die erste obrigkeitliche Person der Universität und ihr Vertreter nach außen. In seinem amtlichen Wirkungskreis gebührt ihm das Prädikat Magnifizenz.

Er leitet die Geschäfte des Senats, öffnet die Eingänge und bringt sie zur Kenntnis und soweit nötig zur Beschlußfassung des Senats. Ihm liegt die Ausführung der vom Senat innerhalb seiner Zuständigkeit gefaßten Be­schlüsse ob.

§ 46.

Der Senat hat, soweit nicht in dieser Satzung abweichende Bestim­mungen getroffen sind, die gemeinsamen Angelegenheiten der Universität zu verwalten.

Auch liegt ihm, unbeschadet der besonderen Zuständigkeit des Rektors und des Universitätsrichters, die Handhabung der Disziplin über die Studieren­den nach Maßgabe der darüber ergangenen allgemeinen Vorschriften ob.

Die nach der Verordnung wegen Bildung der Ersten Kammer vom 12. Oktober 1854 dem Akademischen Senat zugewiesenen Befugnisse nimmt das Professorenkollegium (§ 38) wahr.

§ 47.

Die Beschlußfassung des Senats erfolgt, soweit es sich um Disziplinar- angelegenheiten handelt, ausschließlich in den Sitzungen. In allen übrigen An­gelegenheiten kann nach dem Ermessen des Rektors die Beschlußfassung auch durch Umlauf stattfinden.

Beschlüsse über Entsendung von Vertretern zu Veranstaltungen im Aus­lande bedürfen der Genehmigung des Ministers.

§ 48.

Der Rektor beruft die Sitzungen des Senats und führt in ihnen den Vor­sitz. Auf schriftliches Verlangen von drei Mitgliedern ist er verpflichtet, eine Sitzung anzuberaumen.

In den Einladungsschreiben zu den Sitzungen sind die auf die Tagesord­nung gesetzten wichtigeren Gegenstände anzugeben.

Jedes Mitglied des Senats kann 24 Stunden vor der Sitzung die Auf­nahme eines Gegenstandes in die Tagesordnung verlangen.

§ 49.

Der Senat ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglie­der anwesend ist.