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§ 40.

Die öffentliche Feier der Übergabe des Rektorats findet im Anfang des Wintersemesters vor der gesamten Universität statt.

§ 41.

Wenn der gewählte Rektor vor Antritt seines Amtes stirbt oder andere Umstände eintreten, die ihm die Verwaltung des Rektorats unmöglich machen, so wird möglichst bald eine neue Wahl vorgenommen. Das gleiche gilt, wenn die Bestätigung der Rektorwahl versagt wird; eine Wiederwahl ist in diesem Falle nicht zulässig.

Falls vor Schluß des Rektoratsjahres die erste oder die erneute Rektor­wahl nicht bestätigt ist, so hat der bisherige Rektor bis zum Eintritt seines Amtsnachfolgers die Geschäfte weiterzuführen.

§ 42.

Wird das Rektorat vor Ablauf des Rektoratsjahres erledigt, oder ist der Rektor an der Wahrnehmung seiner Geschäfte verhindert, so liegt die Stell­vertretung dem Prorektor und nötigenfalls den weiteren Amtsvorgängern des Rektors ob.

In betreff der Beurlaubung des Rektors finden die Bestimmungen des § 21 mit der Maßgabe Anwendung, daß während der Ferien zu länger als sie­bentägigen Reisen Urlaub bei dem Kommissar des Ministers nachzusuchen ist.

§ 43.

Der Akademische Senat besteht aus:

1. dem Rektor,

2. dem Prorektor,

3. den Dekanen,

4. fünf vom Professorenkollegium (§ 38) jedesmal im März auf ein Jahr gewählten ordentlichen Professoren, von denen je einer der rechtswissenschaftlichen, der medizinischen, der philosophischen, der naturwissenschaftlichen und der wirtschafts- und sozialwissen­schaftlichen Fakultät angehören muß,

5. einem vom Professorenkollegium jedesmal im März auf ein Jahr gewählten außerordentlichen Professor,

6. dem Universitätsrichter.

§ 44.

Das Verfahren bei der Wahl der Senatoren (§ 43 Nr. 4) ist das nämliche wie bei der Rektorwahl. Die Annahme der Wahl kann nur aus bestimmten Gründen, über deren Zulänglichkeit das Professorenkollegium entscheidet, ab­gelehnt werden.