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Abschnitt V.

Der Rektor und der Akademische Senat.

§ 38.

Der Rektor wird alljährlich in der ersten Woche des Juli auf 1 Jahr vom Professorenkollegium gewählt und tritt am 15. Oktober sein Amt an. Wählbar ist jeder ordentliche Professor. Wahlberechtigt sind außer den ordentlichen Professoren auch die außerordentlichen Professoren, diese jedoch mit der Maß­gabe, daß die Gesamtzahl der hiernach wahlberechtigten außerordentlichen Professoren die Hälfte der Gesamtzahl der ordentlichen Professoren nicht übersteigen darf. Wird diese Beschränkung wirksam, so steht das Wahlrecht den dienstältesten außerordentlichen Professoren zu. Die Wahl bedarf der Be­stätigung durch den Minister.

Die Übernahme des Rektorats kann nur aus bestimmten Gründen, über deren Zulänglichkeit der Minister entscheidet, abgelehnt werden.

Der Rektor kann nicht zugleich Dekan einer Fakultät sein.

§ 39.

Die Wahl ist eine geheime und schriftliche. Nur die in der Sitzung an­wesenden Professoren nehmen daran teil. Sie erfolgt durch unbedingte Mehr­heit der abgegebenen Stimmen. Die Wahlzettel werden von dem Vorsitzenden Rektor unter Zuziehung des Universitätssekretärs gezählt; sodann werden die Namen verlesen und das Wahlergebnis festgestellt. Weiße Zettel werden nicht berücksichtigt.

Ergibt der erste Wahlgang keine unbedingte Mehrheit, so wird eine zweite Wahl in derselben Weise wie die erste vorgenommen.

Wird auch bei der zweiten Wahl eine unbedingte Stimmenmehrheit nicht erreicht, so werden diejenigen zwei Kandidaten, welche in diesem Wahl­gang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, auf die engere Wahl ge­setzt; sollte hierbei über eine Stimmengleichheit zu entscheiden sein, so ge­schieht dies durch das Los.

Ergibt die engere Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet ebenfalls das

Los.

Eine Wiederwahl des ausscheidenden Rektors für die neue Amtsperiode ist nicht zulässig.

Über die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Rektor und dem Universitätssekretär zu unterzeichnen.

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