Ist die Vollständigkeit des Vorlesungsplanes nicht erreichbar, so hat die Fakultät hiervon dem Kuratorium unter Darlegung der Gründe Anzeige zu erstatten und zugleich diejenigen Anträge zu stellen, welche ihr zur Abhilfe der Mängel erforderlich erscheinen. Vorlesungen von Privatdozenten, soweit diese nicht einen besonderen Lehrauftrag haben, sind hierbei nicht in Anschlag zu bringen.
§ 35 .
Vor der Besetzung der Professuren ist der Fakultät Gelegenheit zu geben, gutachtliche Personalvorschläge in der üblichen Dreizahl zu machen. Diese Vorschläge werden zur Vorlage an den Minister dem Kuratorium eingereicht, welches etwaige Bedenken, die von seinem Standpunkte aus zu erheben sind, in dem Begleitbericht zur Geltung zu bringen und auf Wunsch auch abweichende Minderheitsäußerungen beizufügen hat.
§ 36 .
Jede Fakultät hat das Recht unter Verantwortung der gesamten Universität akademische Grade nach Maßgabe ihrer Promotionsordnung zu verleihen.
Die Promotionsordnung wird von der Fakultät mit Genehmigung des Ministers erlassen.
§ 37 .
Das Nähere über die Einrichtung der Fakultäten und ihren Geschäftsgang wird durch besondere Satzungen bestimmt, die von dem Minister nach Anhörung der Fakultät erlassen werden.