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Abschnitt IV. Die Fakultäten.
§ 30.
Jede Fakultät besteht aus den ihr zugeteilten Lehrern und den in ihr Album eingetragenen (inskribierten) Studierenden. Sie wird vertreten durch die Gesamtheit ihrer ordentlichen Professoren; in der Regel nehmen nur diese an den Sitzungen der Fakultät teil.
Indessen haben die außerordentlichen Professoren, welche ein in ihrer Fakultät nicht vertretenes Spezialfach bekleiden, in der Fakultät Sitz und beschließende Stimme, wenn es sich um Angelegenheiten ihres Spezialfaches handelt; die Bestimmung darüber, welches Fach als ein solches Spezialfach anzusehen ist, trifft der Minister.
§ 31.
An der Spitze jeder Fakultät steht ein von ihren ordentlichen Professoren aus ihrer Mitte auf ein Jahr gewählter Dekan. Die Wahl erfolgt in einer Fakultätssitzung, welche alsbald nach der Rektorwahl (§ 38) stattzufinden hat. Das Verfahren bei der Wahl des Dekans ist das nämliche wie bei der Rektorwahl. Eine sofortige Wiederwahl des ausscheidenden Dekans ist nicht zulässig.
Die Übernahme des Dekanats darf nur aus bestimmten Gründen, über deren Zulänglichkeit bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Fakultät der Minister entscheidet, abgelehnt werden.
Der Wechsel des Dekanats erfolgt gleichzeitig mit dem Rektoratswechsel.
§ 32.
Wird das Dekanat vor Ablauf des Dekanatsjahres erledigt, oder ist der Dekan an der Wahrnehmung seiner Geschäfte verhindert, so liegt die Stellvertretung dem Prodekan und nötigenfalls den weiteren Amtsvorgängern des Dekans ob.
§ 33.
Die Fakultäten haben darüber zu wachen, daß die Vorlesungen rechtzeitig begonnen, nicht ohne genügenden Grund unterbrochen und nicht vorzeitig geschlossen werden.
§ 34.
Jede Fakultät ist für die Vollständigkeit des Unterrichts auf ihrem Lehrgebiete verantwortlich, in der Art, daß die Studierenden innerhalb der vorgeschriebenen Studiendauer Gelegenheit haben müssen, Vorlesungen über alle Hauptfächer ihres Studienbereiches in angemessener Reihenfolge zu hören.