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4. wenn er eine hauptamtliche Stellung außerhalb der Universität annimmt, es sei denn, daß die Fakultät auf seinen Antrag ihm gestattet, dessenungeachtet die Stellung als Privatdozent beizu­behalten. Ob diese Genehmigung eingeholt werden muß, ent­scheidet im Zweifelsfalle die Fakultät. Es steht dem Privatdo­zenten frei, gegenüber der Entschließung der Fakultät die Ent­scheidung des Ministers anzurufen.

§ 27 .

Privatdozenten, welche außerhalb der gesetzlichen Ferienzeit zu verrei­sen beabsichtigen, haben davon dem Dekan Anzeige zu machen.

IV. Lektoren und technische Hilfslehrer.

§ 28 .

Die Anstellung der Lektoren und technischen Hilfslehrer erfolgt durch den Minister.

Anträge auf Anstellung von Lektoren sind von der beteiligten Fakultät dem Kuratorium zur Vorlage an den Minister einzureichen; das gleiche gilt von Anträgen des Akademischen Senates auf Anstellung technischer Hilfs­lehrer.

§ 29 .

Die Obliegenheiten der Lektoren und technischen Hilfslehrer werden durch die von dem Minister erlassenen Anweisungen bestimmt.

Die Ankündigungen der Lektoren am schwarzen Brett müssen mit dem Sichtvermerk des Dekans, die der Hilfslehrer mit dem Sichtvermerk des Rek­tors versehen sein.