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§ 22 .
Wenn ein Professor aus seinem Amte ausscheiden will, was nur zum
1. April und zum 1. Oktober geschehen darf, so hat er dies mindestens drei Monate vorher dem Kuratorium anzuzeigen, welches auf dem Wege des § 7 dem Minister darüber berichtet.
II. Beauftragte Dozenten.
§ 23.
Die Erteilung von einzelnen Lehraufträgen an Personen, die außerhalb der Fakultät stehen, erfolgt durch den Minister. Anträge auf Erteilung von Lehraufträgen sind von der beteiligten Fakultät dem Kuratorium zur Vorlage an den Minister einzureichen.
III. Privatdozenten.
§ 24.
Die Bedingungen für die Habilitation als Privatdozent ergeben sich aus den von den einzelnen Fakultäten mit Genehmigung des Ministers zu erlassenden Habilitationsordnungen. Die Bestimmung des § 6 findet hierbei entsprechende Anwendung.
§ 25.
Die Privatdozenten sind nur über diejenigen Fächer Vorlesungen zu halten berechtigt, für welche sie die Habilitation erlangt haben.
Ihre Anschläge am schwarzen Brett bedürfen des Sichtvermerks des Dekans,
§ 26.
Die Venia legendi erlischt durch Verzicht,
Einem Verzicht steht gleich
1. wenn ein Privatdozent ohne ausdrückliche Genehmigung der Fakultät während zweier aufeinanderfolgender Semester die Anzeige von Vorlesungen im Vorlesungsverzeichnis unterläßt;
2. wenn er während vier aufeinanderfolgender Semester überhaupt keine Vorlesungen gehalten hat, es sei denn, daß Umstände vorliegen, welche dies Verhalten rechtfertigen. Hierüber hat gegebenenfalls die Fakultät zu befinden. Es steht dem Privatdozenten frei, dieser Entschließung gegenüber die Entscheidung des Ministers anzurufen;
3. wenn er seinen ständigen Wohnsitz ohne ausdrückliche Genehmigung von Frankfurt fortverlegt. Die Erteilung dieser Genehmigung ist von dem Privatdozenten bei der Fakultät nachzusuchen, welche den Antrag mit ihrer gutachtlichen Äußerung dem Minister zur Entscheidung vorlegt;