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Mit dieser Verpflichtung tritt der Professor zugleich in den Verband der Fakultät ein, welcher er nach seinem Unterrichtsfache angehört.
§ 17 .
Die ordentlichen und außerordentlichen Professoren sind verpflichtet, sofern in ihrem Lehrauftrag nicht eine andere Bestimmung getroffen ist, während jedes Semesters wenigstens eine Privatvorlesung aus den ihnen zugewiesenen Zweigen der Wissenschaft anzukündigen. Außerdem haben sie auch in jedem Semester eine unentgeltliche Vorlesung aus dem Bereiche ihrer Fachwissenschaft zu halten.
Durch die unentgeltliche Abhaltung von Seminaren oder anderen Übungsvorlesungen wird dieser Verpflichtung genügt.
§ 18 .
Die Professoren sind verpflichtet, zur Förderung des Wohls der Universität nach besten Kräften beizutragen. Von den ordentlichen und außerordentlichen Professoren wird insbesondere erwartet, daß sie sich zur Beteiligung an den Geschäften der Universität nach den Wünschen und Beschlüssen der Fakultät und des Akademischen Senats willig finden lassen.
§ 19 .
Das Dienstalter der ordentlichen Professoren unter einander richtet sich nach dem Datum ihrer ersten Ernennung zum ordentlichen Professor an einer Deutschen Universität, bei Ernennungen von demselben Datum nach der Bestimmung des Ministers. Diesem bleibt es auch Vorbehalten, in besonderen Fällen neu ernannten Professoren mit Rücksicht auf ihre frühere Tätigkeit an einer anderen Lehranstalt ein höheres Dienstalter beizulegen.
Diese Bestimmungen finden auf die drei übrigen Klassen von Professoren, jede für sich genommen, entsprechende Anwendung.
§ 20 .
Die Professoren bedürfen zur Übernahme solcher Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, welche mit ihrer Professur nicht Zusammenhängen, der Genehmigung des Ministers.
§ 21 .
Zu Reisen während der gesetzlichen Ferien bedürfen die Professoren keines Urlaubs. Sofern sie mit der Leitung einer Universitätsanstalt beauftragt sind, welche fortgesetzter Beaufsichtigung bedarf, haben sie für eine angemessene Vertretung zu sorgen und dem Kuratorium hierüber Anzeige zu erstatten.
Zu Reisen außerhalb der gesetzlichen Ferien bedarf es in jedem Falle eines besonderen Urlaubs, der bis zur Dauer von vierzehn Tagen von dem Kommissar des Ministers, darüber hinaus von dem Minister erteilt werden kann.