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Abschnitt III.

Die Lehrer der Universität.

I. Professoren.

§ 13.

Die Professoren teilen sich in

1. ordentliche Professoren,

2. ordentliche Honorar - Professoren,

3. außerordentliche Professoren,

4. außerordentliche Honorar-Professoren.

§ 14.

Die ordentlichen Professoren werden durch Uns ernannt, die ordent­lichen Honorar-Professoren, die außerordentlichen Professoren und die außer­ordentlichen Honorar-Professoren durch den Minister; zu der Ernennung der ordentlichen Honorar-Professoren ist jedoch in jedem einzelnen Falle Unsere Ermächtigung einzuholen.

Das den Professoren von der Universität zu zahlende Gehalt nebst Woh­nungsgeldzuschuß wird bei der Ernennung nach Maßgabe der Gehaltsordnung durch den Minister festgesetzt. Eine Überschreitung des Gehaltsmaximums ist hierbei nur möglich, wenn das Kuratorium die erforderlichen Mittel dazu be­reitgestellt hat. Das gleiche gilt bei der Gewährung besonderer Zulagen nach der Ernennung.

Sollte für die übrigen Universitäten durch Änderung der Gesetzgebung eine neue Gehaltsordnung ins Leben treten, so erfolgt deren Einführung bei der Universität in Frankfurt durch den Minister.

Nach den bei den übrigen Universitäten jeweilig stehenden Grundsätzen bestimmt sich auch der Bezug der Vorlesungshonorare, die Ergänzung der Ne­benbezüge und die Versorgung der Hinterbliebenen. Die Honorarabzüge flie­ßen der Universität zu. Ihre Verwendung richtet sich nach den von dem Mi­nister nach Anhörung des Kuratoriums zu erlassenden Bestimmungen.

§ 15.

Die Zahl der Professoren ist keine geschlossene. Es können für jedes Lehrfach mehrere Professoren bestellt werden.

§ 16.

Jeder neu ernannte Professor wird in einer Sitzung des Akademischen Senats durch den Rektor nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften über die Vereidigung der Beamten verpflichtet.