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7. außerdem sind bei Angelegenheiten, welche einzelne Fakultäten betreffen, die beteiligten Dekane mit vollem Stimmrecht hinzu­zuziehen; dies gilt jedoch nicht für Beratungen über die nach § 35 zu machenden Vorlagen, p

Die durch Wahl berufenen Mitglieder werden vom Großen Rat auf drei aam'uh.. Jahre gewählt.

Das Kuratorium hat bei der Beratung über eine nach § 35 zu machende Vorlage, welche eine Berufung auf einen durch eine Stiftung dotierten Lehr­stuhl betrifft, ein Mitglied des Stiftungsvorstandes nach Wahl des letzteren mit vollem Stimmrecht zuzuziehen, falls solches in der Satzung der Stiftung be­stimmt worden ist. Die Mitglieder des Kuratoriums haben über alle Ange­legenheiten, von denen sie in dieser ihrer Eigenschaft Kenntnis erhalten, die strengste Amtsverschwiegenheit zu beobachten.

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§ 12 .

Das Kuratorium hat

1. die Verwaltung der Universität in Vermögensangelegenheiten nach Maßgabe des Haushaltsplanes zu führen;

2. die der Zuständigkeit des Großen Rates unterliegenden Be­schlüsse vorzubereiten und auszuführen sowie dem Großen Rat alljährlich einen Verwaltungsbericht zu erstatten;

3. den Universitätssekretär, den Quästor sowie die sonstigen für die Verwaltung erforderlichen Beamten und Angestellten der Univer­sität anzunehmen;

4. die sonstigen ihm überwiesenen Universitätsgeschäfte zu führen;

5. über die Gestaltung des Universitäts-Unterrichts Gutachten zu erstatten und Anregungen zu geben.

Das Kuratorium vertritt die Universität in Vermögensangelegenheiten.

Gerichtlich und außergerichtlich, insbesondere bei Abgabe und Entge­gennahme von Erklärungen für die Universität, wird das Kuratorium durch den Vorsitzenden vertreten. Öffentliche Ausfertigungen von Urkunden sind von dem Vorsitzenden zu unterschreiben und mit dem Siegel des Kuratoriums zu versehen. Der Vorsitzende hat die Beschlüsse des Kuratoriums vorzubereiten und auszuführen.

Den Vorsitz im Kuratorium führt der Oberbürgermeister. Wünscht die­ser dauernd oder zeitweise vom Vorsitz entbunden zu werden, so wird der Vor­sitzende auf Vorschlag des Kuratoriums vom Minister ernannt und vom Ober­bürgermeister vereidigt. In derselben Weise und zwar jeweils auf drei Jahre erfolgt die Bestellung des ständigen Stellvertreters des Vorsitzenden.

In den Sitzungen ist dem vom Minister ernannten Kommissar oder dessen Vertreter auf Wunsch jederzeit das Wort zu erteilen.