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trag wegfällt. Die Professoren und Privatdozenten der Universität sind in den Großen Rat nicht wählbar.
Die durch Wahl berufenen Mitglieder des Großen Rates werden auf drei Jahre gewählt.
§ 10 .
Der Große Rat hat
1. den Haushaltungsplan festzustellen und die Rechnung zu entlasten;
2. dem Ankauf und Verkauf von Grundeigentum zuzustimmen;
3. die Mitglieder des Kuratoriums (§ 11) zu wählen, soweit sie nicht durch ihr Amt berufen sind;
4. Veränderungen in der Zusammensetzung des Kuratoriums und des Großen Rates sowie der Gewährung des Rechtes zur Entsendung von Mitgliedern in diesen zuzustimmen. Eine Änderung der den einzelnen Stiftungen, Körperschaften und Vereinigungen zugewiesenen Wahl- und Stimmrechte für den Großen Rat und das Kuratorium bedarf der Zustimmung der Beteiligten, eine ( Änderung der Bestimmungen über den Vorsitz der Zustimmung des Magistrats;
5. Veränderungen der zugunsten der Universität bei ihrer Gründung übernommenen Verpflichtungen zuzustimmen.
Den Vorsitz im Großen Rat führt der jeweilige Vorsitzende des Kuratoriums.
In den Sitzungen ist dem vom Minister ernannten Kommissar oder dessen Vertreter jederzeit auf Wunsch das Wort zu erteilen.
§ 11 .
Das Kuratorium der Universität umfaßt folgende Mitglieder:
1. den Oberbürgermeister oder seinen gesetzlichen Stellvertreter;
2. 4e zwei aus den vom Magistrat undPtfoiT dir Stadtverordnetenversammlung entsandten Mitgliedern des Großen Rates gewählte Mitglieder;
3. zwei aus den vom Institut für Gemeinwohl entsandten Mitgliedern des Großen Rates gewählte Mitglieder;
4. je ein aus den von der Handelskammer, der Georg und Franziska Speyerschen Studienstiftung, der Carl Christian Jügel-Stiftung, der Dr. Senckenbergischen Stiftung, der Verwaltung der Senckenber- gischen Naturforschenden Gesellschaft, dem Vorstande des Physikalischen Vereins, der Leo - Gans - Stiftung und der von Goldschmidt - Rothschild - Stiftung entsandten Mitgliedern des Großen Rates gewähltes Mitglied;
5. drei bis sechs aus den übrigen Mitgliedern des Großen Rates gewählte Mitglieder nach näherer Bestimmung des Großen Rates;
6. den Rektor der Universität;