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trag wegfällt. Die Professoren und Privatdozenten der Universität sind in den Großen Rat nicht wählbar.

Die durch Wahl berufenen Mitglieder des Großen Rates werden auf drei Jahre gewählt.

§ 10 .

Der Große Rat hat

1. den Haushaltungsplan festzustellen und die Rechnung zu ent­lasten;

2. dem Ankauf und Verkauf von Grundeigentum zuzustimmen;

3. die Mitglieder des Kuratoriums (§ 11) zu wählen, soweit sie nicht durch ihr Amt berufen sind;

4. Veränderungen in der Zusammensetzung des Kuratoriums und des Großen Rates sowie der Gewährung des Rechtes zur Entsen­dung von Mitgliedern in diesen zuzustimmen. Eine Änderung der den einzelnen Stiftungen, Körperschaften und Vereinigungen zu­gewiesenen Wahl- und Stimmrechte für den Großen Rat und das Kuratorium bedarf der Zustimmung der Beteiligten, eine ( Ände­rung der Bestimmungen über den Vorsitz der Zustimmung des Magistrats;

5. Veränderungen der zugunsten der Universität bei ihrer Grün­dung übernommenen Verpflichtungen zuzustimmen.

Den Vorsitz im Großen Rat führt der jeweilige Vorsitzende des Kura­toriums.

In den Sitzungen ist dem vom Minister ernannten Kommissar oder dessen Vertreter jederzeit auf Wunsch das Wort zu erteilen.

§ 11 .

Das Kuratorium der Universität umfaßt folgende Mitglieder:

1. den Oberbürgermeister oder seinen gesetzlichen Stellvertreter;

2. 4e zwei aus den vom Magistrat undPtfoiT dir Stadtverordneten­versammlung entsandten Mitgliedern des Großen Rates gewählte Mitglieder;

3. zwei aus den vom Institut für Gemeinwohl entsandten Mitglie­dern des Großen Rates gewählte Mitglieder;

4. je ein aus den von der Handelskammer, der Georg und Franziska Speyerschen Studienstiftung, der Carl Christian Jügel-Stiftung, der Dr. Senckenbergischen Stiftung, der Verwaltung der Senckenber- gischen Naturforschenden Gesellschaft, dem Vorstande des Physi­kalischen Vereins, der Leo - Gans - Stiftung und der von Gold­schmidt - Rothschild - Stiftung entsandten Mitgliedern des Großen Rates gewähltes Mitglied;

5. drei bis sechs aus den übrigen Mitgliedern des Großen Rates ge­wählte Mitglieder nach näherer Bestimmung des Großen Rates;

6. den Rektor der Universität;