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Abschnitt II.
Der Grosse Rat und das Kuratorium der Universität.
§ s.
Zur Verwaltung der Universität sind neben den sonstigen bei Universitäten vorhandenen Organen berufen der Große Rat und das Kuratorium,
§ 9.
Der Große Rat der Universität besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. dem Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt oder seinem gesetzlichen Stellvertreter;
2. vier von dem Magistrat der Stadt Frankfurt zu wählenden Mitgliedern, von denen mindestens eines dem Magistrat angehören
3. wir von der Stadtverordneten-Versammlung der Stadt Frankfurt zu wählenden Mitgliedern, von denen mindestens eines dieser Körperschaft angehören muß;
4. fünf vom Institut für Gemeinwohl in Frankfurt und
5. zwei von der Handelskammer in Frankfurt zu wählenden Mitgliedern;
6. einem von der Polytechnischen Gesellschaft in Frankfurt zu wählenden Mitgliede;
7. je zwei von der Georg- und Franziska Speyerschen Studienstiftung, der Carl Christian Jügel-Stiftung, der Dr, Senckenbergi- schen Stiftung, der Verwaltung der Senckenbergischen Naturforschenden Gesellschaft, dem Vorstande des Physikalischen Vereins, der Leo-Gans-Stiftung und der von Goldschmidt-Rothschild- Stiftung, alle in Frankfurt, gewählten Mitgliedern;
8. je einem von dem Karolinum, dem Theodor Sternschen Medizinischen Institut, der Otto und Ida Braunfels-Stiftung, der Lucius- Meister-Stiftung, der E. von Mumm-Stiftung, der A, von Weinberg-Stiftung und der H. Budge-Stiftung in Frankfurt gewählten Mitgliede;
•9, dem Rektor und Prorektor der Universität;
10. außerdem sind bei Angelegenheiten, welche einzelne Fakultäten betreffen, die beteiligten Dekane mit vollem Stimmrecht zuzuziehen.
Der Große Rat kann durch Zuwahl drei weitere Mitglieder wählen.
Die von der Handelskammer und Polytechnischen Gesellschaft gewählten Mitglieder scheiden aus, sobald der von den Wahlkörpern geleistete Bei-