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Abschnitt II.

Der Grosse Rat und das Kuratorium der Universität.

§ s.

Zur Verwaltung der Universität sind neben den sonstigen bei Universi­täten vorhandenen Organen berufen der Große Rat und das Kuratorium,

§ 9.

Der Große Rat der Universität besteht aus folgenden Mitgliedern:

1. dem Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt oder seinem gesetz­lichen Stellvertreter;

2. vier von dem Magistrat der Stadt Frankfurt zu wählenden Mit­gliedern, von denen mindestens eines dem Magistrat angehören

3. wir von der Stadtverordneten-Versammlung der Stadt Frankfurt zu wählenden Mitgliedern, von denen mindestens eines dieser Körperschaft angehören muß;

4. fünf vom Institut für Gemeinwohl in Frankfurt und

5. zwei von der Handelskammer in Frankfurt zu wählenden Mit­gliedern;

6. einem von der Polytechnischen Gesellschaft in Frankfurt zu wäh­lenden Mitgliede;

7. je zwei von der Georg- und Franziska Speyerschen Studienstif­tung, der Carl Christian Jügel-Stiftung, der Dr, Senckenbergi- schen Stiftung, der Verwaltung der Senckenbergischen Naturfor­schenden Gesellschaft, dem Vorstande des Physikalischen Ver­eins, der Leo-Gans-Stiftung und der von Goldschmidt-Rothschild- Stiftung, alle in Frankfurt, gewählten Mitgliedern;

8. je einem von dem Karolinum, dem Theodor Sternschen Medizini­schen Institut, der Otto und Ida Braunfels-Stiftung, der Lucius- Meister-Stiftung, der E. von Mumm-Stiftung, der A, von Wein­berg-Stiftung und der H. Budge-Stiftung in Frankfurt gewählten Mitgliede;

9, dem Rektor und Prorektor der Universität;

10. außerdem sind bei Angelegenheiten, welche einzelne Fakultäten betreffen, die beteiligten Dekane mit vollem Stimmrecht zuzu­ziehen.

Der Große Rat kann durch Zuwahl drei weitere Mitglieder wählen.

Die von der Handelskammer und Polytechnischen Gesellschaft gewähl­ten Mitglieder scheiden aus, sobald der von den Wahlkörpern geleistete Bei-