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§ 5.

Die Universität umfaßt zurzeit folgende Fakultäten:

1. die Rechtswissenschaftliche Fakultät,

2. die Medizinische Fakultät,

3. die Philosophische Fakultät,

4. die Naturwissenschaftliche Fakultät,

5. die Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät.

Zur Beratung und Beschlußfassung über die mehrere Fakultäten berüh­renden Angelegenheiten können aus Mitgliedern der beteiligten Fakultäten Ausschüsse gebildet werden, deren Zusammensetzung und Aufgaben durch von Unserem Minister der geistlichen und Unterrichts - Angelegenheiten zu erlas­sende Ordnungen geregelt werden.

§ 6 '

Die Universität ist in Beziehung auf Religions- und Konfessionsver­hältnisse eine gemischte und paritätische. Eine Bindung in Hinsicht des religi­ösen Bekenntnisses des zu berufenden Professors findet bei keinem Lehrstuhle statt; demgemäß ist bei der Besetzung der Lehrstühle und der Stellen an den Forschungsinstituten die religiöse oder konfessionelle Stellung in keinem Falle ein Ausschlußgrund.

§ 7 -

Die Universität steht unter Aufsicht des Ministers. Der Minister bestellt einen Kommissar, der in seinem Auftrag die Aufsicht an Ort und Stelle ausübt. Alle Berichte und Vorstellungen, die in Universitätsangelegenheiten an den Minister gerichtet werden, sind an diesen durch Vermittlung des Kommissars zu befördern. Beschwerden über den Kommissar können unmittelbar dem Minister eingereicht werden.