Abschnitt I.

Die Universität im allgemeinen.

§ l.

Die Universität zu Frankfurt a. M. hat wie die übrigen Landesuniversi­täten die Aufgabe, die ihrer Pflege zugewiesenen Wissenschaften frei von Ein­seitigkeiten und unabhängig von Parteien zu lehren und durch selbständige wissenschaftliche Arbeiten und Untersuchungen zu fördern. Sie hat die allge­meine und besondere wissenschaftliche Ausbildung der studierenden Jugend sachgemäß weiterzuführen und sie zum Eintritt in die verschiedenen Zweige des höheren Staatsdienstes sowie für andere Berufsarten, zu welchen eine höhere wissenschaftliche Bildung erforderlich oder nützlich ist, tüchtig zu machen.

Es ist daher die Hauptpflicht sämtlicher Lehrer, daß sie zur Erreichung dieses Zweckes nicht nur das ihrer besonderen Pflege überwiesene Lehrfach würdig vertreten, sondern auch auf die Entwicklung der Sitten und des Cha­rakters der Studierenden einen heilsamen Einfluß zu erwerben und auszu­üben sich bemühen.

Der Universität liegt es ob, die wissenschaftliche Forschung nicht nur in Verbindung mit dem Unterricht, sondern auch unabhängig davon durch be­sondere Einrichtungen zu pflegen.

§ 2 .

Als Nachfolgerin der früheren Akademie für Sozial- und Handelswissen­schaften hat die Universität auch die Aufgaben einer Handelshochschule und einer wissenschaftlichen Fortbildungsanstalt zu erfüllen.

§ 3.

Die Universität ist eine Veranstaltung des Staates und hat zugleich nach Maßgabe der Landesgesetze alle Rechte einer privilegierten Korporation. Sie führt ein eigenes Siegel und bedient sich dessen in öffentlichen Ausfertigungen,

§ 4.

Die Universität besteht aus:

1. der Gesamtheit der Lehrer,

2. dem Universitätsrichter,

3. den bei der Universität angestellten Beamten,

4. den in die Matrikel der Universität eingetragenen (immatrikulier­ten) Studierenden.