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C. Ton den Kassirern.

§ 18. Die zwei Kassirer werden, der eine aus allen beitragenden Mitgliedern der Gesellschaft, der andere aus den hei der Dr. Sencken- / bergischen Stiftungs-Administration fungirenden Herren Kaufleuten auf zwei Jahre gewählt und können nach deren Ablauf sofort wieder gewählt werden. Sie haben durch dieses Amt das Eecht zu Sitz und Stimme in allen Versammlungen während dessen Dauer. Sie empfangen die jährlichen und sonstigen Geldbeiträge gegen von ihnen beiden unterschriebene Quittungen, sie zahlen nur nach erhal­tener Weisung von dem ersten Director und nach genommener Einsicht von den betreffenden Protokollauszügen Gelder aus, führen gehörig Buch und Rechnung, bewahren die Belege, und haften für die Kasse und Richtigkeit der Rechnung mit ihrem ganzen Ver­mögen in solidum. Am Schlüsse jedes Jahres und spätestens bis zum 1. Februar des nächsten legen sie Rechnung ab, und wenn diese Rechnungsablage, nach geschehener Prüfung durch die gemäss §§ 30 und 31 angeordnete Commission, von der Generalversammlung für richtig erklärt worden ist, unterzeichnet die Direction den Ab­schluss.

Die Generalversammlung wählt die beiden Kassirer, welche der Generalversammlung dafür verantwortlich sind, dass die Bestim­mungen derselben über die finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft, namentlich über die Verwendung der Einnahmen zu den genehmigten Ausgaben, pünktlich eingehalten werden.

Behufs dieser Wahl hat die § 31 angeordnete Revisions-Com­mission der Generalversammlung, jedoch unbeschadet der freien Wahl derselben, einen Vorschlag in doppelter Anzahl zu machen.

D. Ton den Tersammlungen.

1) Versammlungen der ordentlichen arbeitenden oder wirklichen Mitglieder.

§ 19. Die zu wissenschaftlichen und Verwaltungsgegenständen bestimmten ordentlichen Versammlungen werden in der Regel jeden Monat einmal zu einer von der Direction zu bestimmenden Zeit gehalten uud haben dabei die wirklichen, sowie die hier gerade anwesenden correspondirenden Mitglieder zu erscheinen. In beson­deren Fällen kann die Direction auch ausserordentliche Versamm­lungen berufen.

§ 20. Diesen Versammlungen steht es zu, die Beschlüsse über alle die Gesellschaft im Innern und Aeusseren betreffenden Angelegen-