Wenn aus irgend einem Grunde im Laufe des Jahres eins der Directionsmitglieder aus seinem Amte austritt, so hat der Vorgänger des Ausgetretenen in demselben Amte für die noch übrige Zeit einzutreten.

Die Directions-Mitglieder legitimiren sich zur Vertretung der Gesellschaft nach aussen durch amtlich beglaubigte Protokoll-Aus­züge derjenigen Versammlung der wirklichen Mitglieder, in welcher sie erwählt worden sind.

§ 13. Die gesammte Direction ist mit der Leitung, Aufsicht, Vollstreckung und Verwaltung der Gesammt-Angelegenheiten, mit der Vertretung der Gesellschaft in äusseren Verhältnissen, mit der Unterzeichnung der Diplome, Urkunden und Inventarien im Namen der Gesellschaft, nach Massgabe von deren Versammlungs-Beschlüssen beauftragt. Die Protokolle werden von einem Director und einem Secretär unterzeichnet.

Die Direction hat jedes Jahr einen gedruckten Bericht unter den Mitgliedern vertheilen zu lassen, worin die Namen aller ordent­lichen arbeitenden und aller Ehrenmitglieder, die erhaltenen Ge­schenke und die Einnahmen und Ausgaben mitgetheilt werden.

§ 14. Der erste Director führt das Präsidium, leitet den Vor­trag und schliesst die Discussionen in den Versammlungen; er lässt die Versammlungen ansagen und an ihn gelangen alle an die Ge­sellschaft gerichteten Schreiben. Den Kassirern lässt er die Weisungen wegen der von den Versammlungen beschlossenen Zahlungen, nebst den betreffenden Auszügen des Protokolls zukommen. Ausserdem hat er besonders dahin zu sehen, dass die den übrigen Beamten ob­liegenden Pflichten gewissenhaft erfüllt werden.

§ 15. Der zweite Director hat die Oberaufsicht über die Sammlungen der Gesellschaft und revidirt dieselben jedesmal bei seinem Austritt aus der Direction mit seinem Nachfolger nach den vorhandenen Verzeichnissen und Inventarien, für deren genaue und vollständige Fortführung er zu sorgen hat. In Verhinderungsfällen des ersten Directors vertritt er dessen Stelle.

§ 16. Der erste Secretär führt das Protokoll in den Versamm­lungen, ist Archivar der Gesellschaft, hält eine genaue Begistratur und gewährt jedem Mitglied auf Begehren Einsicht des Archivs.

§ 17. Der zweite Secretär führt die Correspondenz der Ge­sellschaft, fertigt die Diplome aus und besorgt dieselben nebst einem Exemplar der Statuten an die gewählten Mitglieder.