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lieiten zu fassen, mit Ausnahme der nach §§ 29, 30, 31 und 47 vor die Generalversammlung gehörigen Gegenstände, während "die Direction lediglich für deren Vollziehung zu sorgen hat.

§ 21. Das Stimmrecht in den ordentlichen und ausserordent­lichen Versammlungen wird persönlich ausgeübt und kann von einem Mitgliede nicht auf ein anderes übertragen werden.

§ 22. Zur Fassung gültiger Beschlüsse muss mit Ausnahme des § 47 vorgesehenen Falles wenigstens ein Viertheil der wirklichen Mitglieder anwesend sein.

§ 23. Die Stimmen werden mit Ausnahme aller Wahlen, bei welchen geheime Abstimmung stattfindet, offen abgegeben.

§ 24. Die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder ent­scheidet. Tritt Stimmengleichheit ein, so entscheidet bei Wahlen das Loos, in anderen Fällen der Vorsitzende.

2) Versammlung sämmtlicher beitragender Mitglieder oder General­versammlung.

§ 25. Diese wird zu Anfang und zwar spätestens bis zum 1. März eines jeden Jahres berufen, und ladet die Direction sämmt- liche beitragende Mitglieder dazu ein.

§ 26. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der erste und bei dessen Verhinderung der zweite Director. Doch kann in der zu Anfang jeden Jahres zu haltenden Generalversammlung in dem Falle, wenn mit dem Beginne des Jahres ein neuer erster Director in Funktion getreten ist, an dessen Stelle auch sein Vor­gänger im Amt den Vorsitz führen. Das Protokoll nimmt der erste Secretär auf und es ist von dem Vorsitzer und ihm zu unter­zeichnen.

§ 27. Das Stimmrecht wird persönlich ausgeübt und kann nicht von einem Mitgliede auf ein anderes übertragen werden.

§ 28. Ganz gleichlautend wie § 24.

§ 29. Der Generalversammlung wird von der Direction Mit­theilung über den Zustand und die inneren und äusseren Verhält­nisse der Gesellschaft gemacht, es werden die Verzeichnisse, Inven- tarien, das Kapitalbuch und eine in das Protokoll aufzunehmende, nach Kubriken geordnete summarische Uebersicht über Einnahme und Ausgabe des letzten Jahres vorgelegt.

§ 30. Die zur'genauen, vollständigen Prüfung der Rechnungs-