18.10.45:
Herrn
Christian Kopp, Fran kfurt/M.
Diesterv/egstr. 29
In Sachen Wohnungsbeschlagnahmung hat der Beigeordnete für das Wohnungsamt die Beschwerde vom 1.10.45 zurückgewiesen. Die Gründe lauten wie folgt:
»Nach der Anordnung des Herrn Oberbürgermeister betr. Behandlung von Parteigenossen in Wohnungsangelegenheiten in der Fassung vom 12.8.45, die die Militärregierung genehmigt und deren Durchführung sie angeordnet hat, ist das Wohnungsamt ermächtigt, gegenüber Aktivisten Massnahmen zu treffen, die bis zur Anordnung der Räumung ihrer Wohnung gehen können. Ferner können die in der Wohnung von Aktivisten befindlichen Möbel und sonstigen Gegenstände der Wohnungseinrichtung beschlagnahmt und dem neuen Wohnungsinhaber zum Gebrauch zugewiesen werden.
Von dieser Ermächtigung hat das Wohnungsamt zu Recht Gebrauch gemacht. 1
Wie die Ermittlungen ergeben haben, war der Beschwerdeführer seit 30.'3»'33 Mitglied der ehemaligen NSDAP, Blockleiter und seit 1939 Zellenleit er. 1
Angesichts dieser Tatsache ist der Beschwerdeführer einwandfrei zu dem Personenkreis zu zählen, den die Verfügung des Herrn Oberbürgermeister vom 12.6.45 als »politische Aktivisten» kennzeichnet.’
Aufgrund des obigen Sachverhaltes können alle übrigen in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Binwände keine Berücksichtigung finden.'
Die Beschlagnahmeverfügung des Wohnungsamtes ist somit zu Recht ergangen. Diese Entscheidung ist endgültig.”
Ich bitte um Kenntnisnahme. Für meine Bemühungen in dieser
Angelegenheit berechne ich RM 50.— und bitte um Heberweisung
meines Guthabens.
Abschrift dieses Schreibens habe ich an Prof.Reuling gerichtet.
Hochachtungsvoll
V
(DR. RAM)