darüber hinwegsetzen?

Ist das Abhol-Kommando berechtigt, ohne Zuziehung oder Verstand!» gung des tfagenbesitzers oder des Garagen-Besitzers den Wagen aus der Verschlossenen Garage zu entfernen? Im vorliegenden Falle konn« t®, da der Garagen-Scfclüssel nicht abgeholt worden war, die beim An= griff leicht beschädigte, aber noch varschliessbare Tür nur durch

starkes Aufreissen geöffnet werden.

Der Mitteilung über- die Hohe des Ankaufspreises sehe ich entge«

Für Ihre Antwort im Voraus besten Dank

Doz.Dr.Heuling

Heil Hitler!

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