darüber hinwegsetzen?
Ist das Abhol-Kommando berechtigt, ohne Zuziehung oder Verstand!» gung des tfagenbesitzers oder des Garagen-Besitzers den Wagen aus der Verschlossenen Garage zu entfernen? Im vorliegenden Falle konn« t®, da der Garagen-Scfclüssel nicht abgeholt worden war, die beim An= griff leicht beschädigte, aber noch varschliessbare Tür nur durch
starkes Aufreissen geöffnet werden.
Der Mitteilung über- die Hohe des Ankaufspreises sehe ich entge«
Für Ihre Antwort im Voraus besten Dank
Doz.Dr.Heuling
Heil Hitler!
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