Beförderungsbedingungen

für den Möbelfernverkehr.

I. Haftung.

A. des Auftragnehmers.

§ 1. Der Auftragnehmer hat seine Verpflichtung mit der verkehrsüb- liehen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszutühren. Er haftet, wenn ihn ein Verschulden trifft, für alle Schäden oder Verluste, die von ihm oder seinen Beauftragten den Sachen des Auftraggebers zugefügt sind.

Der Auftragnehmer hat den Schaden unter Ausschluß der Haftung für etwaige Wertminderung in Natur zu beseitigen, jedoch steht es ihm in jedem Falle frei, die Entschädigung in Geld zu leisten. Die Entschädigung ist im Höchstfälle auf den Betrag der Transportkosten abzüglich Frachten und Kosten für Nebenleistungen oegrenzt.

§ 2. Die Haftung für Geld, Kostbarkeiten, echte Teppiche und Kunstge­genstände tritt nur ein bei Uebergabe durch den Auftraggeber unter vor­heriger schriftlicher Angabe des wirklichen Wertes und besonderem Hin­weise auf die Beschaffenheit, sowie bei ausdrücklicher schriftlicher Annahme der Haftung in angegebener Höhe durch den Auftragnehmer oder seinen Bevollmächtigten.

Kostbarkeiten sind Gegenstände, deren 1 kg den Wert von 150 Reichs­mark übersteigt.

§ 3. Die Haftung ist ausgeschlossen:

a) Für den Inhalt von Behältern aller Art, deren Ein- und Auspacken im Vertrage nicht übernommen wurde.

b) Für den Inhalt von auf Veranlassung des Auftraggebers beladen stehenbleibender Möbelwagen, sofern nicht Besonderes vereinbart ist.

c) Bei Schäden durch Rost, Schimmel, Leckage, Verderb durch Schäd­lingsfraß, Schrammen, Druckstellen, Leimlösungen, durch gefüllte Gefäße oder gestrichene, nicht genügend getrocknete Stücke, durch Zerfallen von Holzgefäßen, durch zu große Belastung der Möbel oder ihren mangel­haften Zustand, durch Witrerungseintlüsse, insbesondere Nässe-Schäden, sowie Schäden beim Umladen und Tragen auf weitere Entfernungen.

d) Für Bruch oder Beschädigung an Marmorplatten, Glas, Porzellan, Spiegeln, Glühkörpern, Stuckrahmen, Beleuchtungskörpern, Lampenschirmen, Oefen und mechanischen Werken, Radioapparaten und anderen Appa­raten nebst Zubehör. Eine besondere Versicherung gegen Schäden an Marmor, Glas, Porzellan usw. kann genommen werden.

e) Für Beschädigung der Wände, Fenster und Gegenstände auf Fluren und Treppen, sowie der zu transportierenden Güter, wenn deren Größe und Schwere den Raumverhältnissen nicht entsprechen.

f) Bei Stellung von Hilfskräften und Gespannen durch den Auftraggeber für die von diesen ausgeführten Leistungen.

g) Für Verzögerungen, Schäden und Verluste, die durch nicht recht­zeitige Gestellung der Transportmittel (Eisenbahn, Schiffe) hervorgerufen sind, oder die sich aus unverschuldeten Verkehrszwischenfällen ergeben (z. B. Autopannen, Wegeverhältnisse).

h) Für richtige Schätzung des Transportumfanges, auch wenn vorher eine Besichtigung stattgefunden hat, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässige Unterschätzung vorliegt.

i) Für Einhaltung festgesetzter Termine, bei verspätetem Eingang amt­licher Urkunden, sowie über Auskünfte über Zollbehandlung, Ausfuhr­bestimmungen oder sonstige gesetzliche Vorschriften.

k) In den Fällen ce kann sich der Auftragnehmer auf den Haftungs­ausschluß nicht berufen, wenn ihm ein Verschulden nachgewiesen wird, aas den eingetretenen Schaden oder Verlust verursacht hat (g 1, Abs. 1).

§ 4. Die Haftung erlischt:

a) Wenn nicht unverzüglich nach Ablieferung des Transportes der Ver­lust oder der Schaden unter Hinzuziehung des abliefernden Spediteurs festgestellt und dem Auftragnehmer durch Brief mitgeteilt wird.

Bei Versendung im Eisenbahnwaggon oder als Beiladung oder als Stück­gut mit der Uebergabe an die Eisenoahn, sofern nicht ein nachgewiesenes Verschulden des Auftragnehmers vorliegt.

b) Bei verzögerter Abnahme des Transportes. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für alle Kosten, die sich aus der Verzögerung ergeben.

c) Bei Bahnsperrung, Krieg, Mobilmachung, behinderter Schiffahrt, elementaren Ereignissen, behördlichen Maßnahmen, für alle aus diesen Ereignissen entstehenden Schäden und Verzögerungen.

d) Bei Verladung feuergefährlicher, ätzender oder explosibler Gegen­stände, Gelen und Fetten, die vom Transport ausgeschlossen sind.

§ 5. Für Verluste und Schäden, die während des Transportes auf der Eisenbahn entstehen, haftet der Auftragnehmer in gleicher Weise und im gleichen Umfange wie die Eisenbahn, mit der Maßgabe, daß für den Fall der Haftungsablehnung durch die Eisenbahn auch die Haftung des Auf­tragnehmers erloschen ist. Bei Transporten zu Schiff geschieht die Ueber- nähme und Beförderung auf Grund der Bestimmungen der am Transport beteiligten Schiffahrtsgesellschaften. Der Auftragnehmer erfüllt seine Ver­pflichtungen durch Abtretung seines Anspruches gegen die Eisenbahn oder die Schiffahrtsgesellschaften.

Eine eigene Haftung des Auftragnehmers tritt ein, wenn ihm ein Ver­schulden nachgewiesen wird, das den eingetretenen Schaden oder Verlust verursacht hat (§ 1, Abs. 1).

c) Für die Folgen fehlerhafter Angaben über Gewicht, Inhalt und Charakter des Transportgutes. Eine Verpflichtung zur Nachprüfung besteht für den Auftragnehmer nicht. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Anwei­sung übernimmt und deklariert der Auftragnehmer auf Gefahr des Auf­traggebers den Transport als Umzugsgut im Sinne des deutschen Eisen­bahngütertarifs.

d) Für den Schaden, der durch den Transport der in § 4 d) bezeichneten Gegenstände entsteht.

e) Für die durch im § 4 c) bezeichneten Ereignisse entstehenden Un­kosten bei einem in der Ausführung befindlichen Transport.

f) Für alle Unkosten, die infolge einer nicht durch Verschulden des Auftragnehmers entstandenen Transportverzögerung erwachsen.

II. Txanspoxivexsichexung.

§ 7. a) Zur Versicherung des Gutes ist der Auftragnehmer nur ver­pflichtet, soweit ein ausdrücklicher schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt.

b) Die Transportversicherung erstreckt sich nur auf Transportmittel­unfall, Feuersgefahr, Diebstahl, Unfälle durch höhere Gewalt und Möbel­bruch, nicht dagegen auf Kriegsrisiko und Plünderung.

c) Gegen Bruch von Glas, Porzellan usw. kann eine besondere Ver­sicherung genommen werden, desgl. gegen Aufruhr und Plünderung.

d) Im Schadensfälle erfüllt der Auftragnehmer seine Verpflichtung durch Abtretung seines Anspruches gegen die Versicherungsgesellschaft. Ver­sichert der Auftraggeber selbst, so ist jeder Schadenersatzanspruch aus den durch diese Versicherung gedeckten Gefahren gegen den Auftrag­nehmer ausgeschlossen, geht also nicht auf den Versicherer über.

III. Pxeisbexechnung.

§ 8. Der Kostenberechnung sind auch bei Bahntransporten die z.Zt. der Ausführung des Umzuges geltenden Tarifsätze der Reichsverkehrsgruppe Spedition und Lagerei Fachgruppe Möbeltransport zugrunde zu legen.

§ 9. Wenn sich vom Zeitpunkt des überreichten Angebotes bis zur Führung des Frachtvertrages die Tarifsätze der Reichsverkehrsgruppe dition und Lagerei Fachgruppe Möbeltransport, der Eisenbann oC^M der Schiffahrtsgesellschaften erhöhen, so erhöhen sich entsprechend die vereinbarten Transportkosten.

§ 10. Besonders zu zahlen sind:

a) Der Transport von Flügelinstrumenten, Einbauklavieren und Geld­schränken.

b) alle berechtigten Mehraufwendungen bezw. Mehrleistungen im In­teresse des Umzuges auch ohne besonderen Auftrag. Die Art der Aus­führung hierfür steht lediglich in der Wahl des Auftragnehmers.

c) Installation«-, Dekorations- und Tischlerarbeiten.

d) Vorspann- oder Mehraufwendungen durch Witterungsverhältnisse oder ungepflasterte Wege oder, falls in gesperrten oder aufgerissenen Straßen der Wagen nicht vor das Haus gefahren werden kann, desgleichen für das Warten der Wagen und Leute, das der Auftragnehmer nicht ver­schuldet hat, ferner angemessene Zuschläge für Transporte, bei denen das Fahren oder das 1 ragen der Güter auf weiten oder ungewöhnlichen Wegen stattfindet, soweit nicht bei der Preisvereinbarung eine ausdrückliche Be­rücksichtigung dieser Umstände stattgefunden hat, sowie Mehrkosten, die durch Umwege entstehen, falls die direkten Wege gesperrt oder nicht benutzbar sind.

e) Amtliche Gebühren und Zollspesen sowie evtl. Urkundensteuer.

IV. Pflichten des Aufixaggebexs.

§ 11. Die Entladung der Möbelwagen hat sofort nach dem Eintreffen am Bestimmungsorte zu erfolgen. Andernfalls kann der Auftragnehmer Ersatz aller aus der verzögerten Abnahme entstehenden Unkosten und Schäden verlangen und auf Kosten des Auftraggebers das Gut entladen und einlagern.

§ 12. Der Rechnungsbetrag ist zu zahlen:

a) bei Inlandstransporten vor beendeter Ausladung.

b) bei Auslandstransporten vor Beginn der Beladung.

Der Auftragnehmer ist berechtigt einen Vorschuß zu verlangen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber vor Durchführung des Umzuges schriftlich mitzuteilen, in welcher Weise der Rechnungsbetrag unter Berücksichtigung der vorstehenden Bestimmungen zu begleichen ist.

Gegenüber Ansprüchen des Auftragnehmers ist eine Aufrechnung oder Zurückhaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen des Auftraggebers zu­lässig, die der Höhe nach reststehen und dem Grunde nach unbestritten sind.

§ 13. Beschaffung aller erforderlichen Urkunden bei Auslandstransporten ist Sache des Auftraggebers. Eine Besorgung durch den Auftragnehmer geschieht ohne Gewähr.

8 14. Zur Abholung der dem Auftraggeber überlassenen Packgefäße muß dieser schriftlich auffordern.

B. des Auftraggebers.

§ 6. Der Auftraggeber haftet:

a) Für Verlust und Beschädigung der Transportmittel, Zubehörteile und Packmittel, soweit diese durch von ihm gestellte Hilfskräfte oder Gespanne verursacht werden.

bj Für den leeren Wagen einschließlich Material des Auftragnehmers im Falle des Selbstverladens oder Selbstabladens des Transportgutes. Die Behandlung, Verladung oder Auslieferung des leeren Wagens hat nur auf Anweisung des Auftragnehmers zu erfolgen.

V. Mündliche Abxeden.

§ 15. Mündliche Nebenabreden sind beiderseits unverbindlich.

VI. Gexichlssland.

§ 16. Für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrage, auch bei Auslands­transporten, ist das Amtsgericht oder Landgericht des Auftragnehmers als ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand zuständig.