Jfeue L,oI>nsfeue'..*tabelle. Die Behörden und Betriebe des Landes Hessen sowie der hessischen Gemeinden, Gemeindeverbände, öffentlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen werden darauf hingewiesen, daß für die Zeit vom 1. Januar 1945 an die Lohnsteuertabelle geändert worden ist. Näheres bestimmt ein Erlaß des Heichsministers der Finanzen vom 6. November 1944 (S. 2225552 III), abgedruckt im Reichssteuerblatt Nr. 57 vom 18. No­vember 1944 auf den Seiten 673 ff. Hiernach ist eine neue Lohn­steuertabelle aufgestellt worden. Diese neue Lohnsteuertabelle ist erstmalig anzuwenden:

a) bei laufendem Arbeitslohn: für den Arbeitslohn, der für einen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem 31. Dezember 1944 endet,

b) bei sonstigen Bezügen: für die Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 1944 zufließen.

Die bisherigen Lohnsteuertabellen sind weiter-zu verwenden, wenn der Arbeitslohn den in der Lohnstufe 261 ausgewiesenen Endbetrag (27.20 Reichsmark täglich, 163,20 Reichsamrk wöchentlich, 326.40 Reichsmark zweiwöchentlich, 652.80 Reichsmark vierwöchentlich, 816 Reichsmark fünfwöchentlich, 703.02 Reichsmark monatlich, 2121.60 Reichsmark vierteljährlich) nicht übersteigt. Bei höherem , Arbeitslohn sind die neuen Lohnsteuertabellen anzuwenden. Diese j neuen Lohnsteuertabellen können vom Reichsfinanzzeugamt, 1 Berlin C 2, Poststraße 4/5 (Postscheckkonto Berlin Nr. 8511), bezogen] werden. Darmstadt, den 16. Dezember 1944. Der Reichsstatthalter , in Hessen Landesregierung Abt. IV (Finanzverwaltung ). Allgemeine Ortskrankenkasse Frankfurt a. HI. Entgelt in der Sozialversicherung und Jahresarbeitsverdienstgrenze. Der Reichs- arbeitsminigter hat unterm 24. 10. 1944 bestimmt, daß Lohnabzüge, die nach dem Erlaß vom 10. 9. 1944 bei der Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung außer Ansatz bleiben, nicht als Entgelt im Sinne der Sozialversicherung anzusehen sind; sie werden auch nicht für die Jahresarbeitsverdienstgrenze in der Kranken- und Rentenversicherung der Angestelten angerechnet. Als solche außer Betracht bleibenden Beträge kommen in Frage: Weihnachts- und Neujahrszuwendungen, Geschäftsjahresabschlußprämien, Gewinn­beteiligungen, Gratifikationen, das sogenannte 13. Monatsgehalt, Urlaubsbeihilfen und Urlaubszuschüsse, Urlaubsabgeltungen, Zu­wendungen am Tage der nationalen Arbeit, Prämien für Verbesse­rungsvorschläge, Vergütungen für Gefolgschaftserfindungen, son­stige Belohnungen und Lehrabschlußprämien, Abgangsentschädi­gungen und Jubiläumszuwendungen. Diese einmaligen Zuwendun­gen sind auch dann beitragsfrei, wenn sie wegen ihrer besonderen Höhe, wie beispielsweise die Weihnachtszuwendungen über 100 RM., steuerpflichtig sind. Alle Vergütungen, die für eine über die regel­mäßige Arbeitszeit von 48 Wochenstunden hinaus geleistete Mehr­arbeit gewährt werden, sind beitragspflichtig, aber für die Jahres­arbeitsverdienstgrenzen nicht anzurechnen. Die Eisernen Spar- bei der Errechnung der Jahresarbeitsverdienstgrenze

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FrankWMa. M., den 21. Dezember 1944 Der Kassenleiter

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