Ikeichöunfallversicherung.

Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik

Berlin W 9, Köthener Strahe 37.

Sektion:

BetriebS-Rr.:

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Lohnnachweis 1939

Vom 1 . Januar bis 31. Dezember.

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Bei Ausfüllung des Lohnnachweises »^udfeue) ist zu beachten:

1. Die Eintragungen in den umseiligen Lohnnachweis (Lohn- und Gehaltsnachweis) sind aus den Lohn-

ausstelsungen (Lohnbüchern) zu entnehmen. Einzutragen sind nach Gesahrtarifstellen getrennt - die Gesamtzahl der von allen versicherten Personen im Laufe des Jahres geleisteten Arbeitstage und die Gesamtsumme des von diesen verdienten Entgelts in vollen Reichsmark.

2 . Versichert und nachweispflichtig sind auch Lehrlinge. Volontäre usw., die keinen oder nur geringen

Entgelt erhalten haben, ebenso Familienangehörige (außer dem Ehemann oder der Ehefrau), auch wenn sie keinen oder nur geringen Entgelt erhalten haben. Dabei ist Ziffer 4 zu beachten. Die von den Lehrlingen insgesamt geleisteten Arbeitstage und der von ihnen insgesamt ver­diente Entgelt sind, wie aus dem Vordruck ersichtlich, gesondert nachzuweisen.

Bei Lehrlingen wird bei der Beitragöberechnung der wirklich verdiente Entgelt, mindestens aber ein Betrag von 300. RM oder der der Dauer der Beschäftigung entsprechende Bruch­teil zugrunde gelegt.

Die Bezüge, welche die zur Wehrmacht einberufenen Gefolgschaftsmitglieder bzw. deren

Angehörige weiter erhalten, gelten nicht als Entgelt und sind daher im Lohnnachweis nicht

aufzugeben.

2. In der betr. Gefahrtarifstelle deö Betriebes (also nicht unter 1 ) sind auch nachzuweisen sämtliche

Betriebüangestellte (Betriebsdirektoren, Betriebsleiter, Betriebstechniker, Werkmeister usw.), ebenso auch Lagerverwalter, Lageristen. Expedienten, Verkäufer und sonstige mit der Behandlung und Handhabung von Waren beschäftigte Personen, sowie das Konstruktionspersonal. Wenn mit dem Betriebe ein besonderes Derkaufögeschäft verbunden ist, kann das in diesem tätige Verkaufs- und Lagerpersonal ausnahmsweise unter der Gesahrtarifstelle i mit nachgewiesen werden.

4 . Als Entgelt mit nachzuweisen sind Taschengeld, Kostgeld, Gewinnanteile usw. sowie der Geldwert

sonst gewährter Bezüge (freie Wohnung, Kost, Kleidung).

5 . Montagezulagen sind einzurechnen und mit nachzuweisen, wenn und soweit sie für den Versicherten

einen wirtschaftlichen Vorteil bedeuten.

6. Abzüge für Steuern, für die sozialen Versicherungen für Llrlauböentschädigungen usw. sind unzulässig.

7 . Uebersteigt der Jahresarbeitsverdienst des einzelnen Versicherten 7200 RM, so sind nur diese 7200 RM

nachzuweisen.

8 . Ist in besonderen Ausnahmefällen die vorgeschriebene genaue Trennung nach Gefahrtarifstellen nicht mög­

lich, so muß die Teilung der Gesamtsummen nach Prozenten oder Bruchteilen vorgenommen werden.

S. Sind im Betriebe oder in einem Betriebsteil (Gefahrtarifstelle) während des ganzen Jahres Personen

überhaupt nicht beschäftigt gewesen, so ist dies (niemand beschäftigt gewesen") bei jeder Gefahr­tarifstelle zu vermerken und durch Unterschrift zu bestätigen. Ausfüllung und rechtzeitige Rücksendung des Nachweises hat also in jedem Fa l l e zu erfolgen.

10 . Der Lohnnachweis ist bis zum 20. Januar 1 Y40 ausgefüllt einzureichen. Bei denjenigen

Mitgliedern, die den Lohnnachweis nicht innerhalb der ersten sechs Wochen deö Jahres einreichen, erfolgt Festsetzung der Lohnsumme von Amts wegen,- gegen die Höhe der fest­gesetzten Summe gibt das Gesetz kein Einspruchsrecht. Außerdem sieht das Gesetz für Ver­säumnis Geldstrafe bis zu 1000 RM vor.

B. O. Nr. 37. 21 000 II. 39.

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