(3) Auf die gemäfj Abs. 2 eingereichfen Pfandmarken bzw. Belege für verauslagte Pfandbefräge wird die Verrechnungsstelle Erstattung leisten, soweit die gemäfj Abs. 1 eingegangenen Beträge hierzu ausreichen.
(4) Auf Pfandmarken bzw. Belege für verauslagte Pfandbefrage, hinsichtlich deren die Ablieferung einer entsprechenden Zahl gebrauchter Säcke gemäfj Abs. 2 nicht nachgewiesen wird, wird keine Zahlung geleistet.
Wiesbaden, den 22. August 1946.
§7: Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Anordnung werden nach den §§ 7—9 der Verordnung des Crofjhessischen Staatsministeriums über wirtschaftliche Lenkungsmafjnahmen vom 18. 12. 1945 bestraft.
§ 8: Alle dieser Anordnung enfgegensfehenden Bestimmungen treten aufjer Kraft.
§ 9: Diese Anordnung tritt am 10. September 1946 in Kraft.
Das Landeswirtschaftsamt für Grofj-Hessen gez. Kassner, Präsident.
Zusätze der Verrechnungsstelle für gebrauchte Papiersäcke:
Zu § 1, Satz 4: Die Papiersäcke müssen gebündelt zu je 50 Stück abgeliefert werden, dabei sind Säcke mit Bifumen- einlage oder Füllgut-Rückständen wie Rufj und Farben gesondert abzuliefern.
Zu § 3: Genehmigte Ausnahmen sind Bitumen- und Rufj- Säcke. Für alle anderen Ausnahmen mufj ein Antrag an die Verrechnungsstelle gestellt werden.
Frankfurt am Main, den 18. 9. 1946.
Zu § 4, Satz 1: Ausnahmen: Papiersäcke, die mit Giftstoffen befüllt und nach Entleerung verbrannt werden müssen. Alle anderen Ausnahmen sind bei der Verrechnungsstelle zu beantragen.
Zu § 6, Satz 2: Anlieferung an die Zellstoff-Fabrik, Waldhof, Werk Kostheim, über den Althandel.
Verrechnungsstelle für gebrauchte Papiersäcke gez. M. Haas.