(3) Auf die gemäfj Abs. 2 eingereichfen Pfandmarken bzw. Belege für verauslagte Pfandbefräge wird die Verrech­nungsstelle Erstattung leisten, soweit die gemäfj Abs. 1 eingegangenen Beträge hierzu ausreichen.

(4) Auf Pfandmarken bzw. Belege für verauslagte Pfand­befrage, hinsichtlich deren die Ablieferung einer ent­sprechenden Zahl gebrauchter Säcke gemäfj Abs. 2 nicht nachgewiesen wird, wird keine Zahlung geleistet.

Wiesbaden, den 22. August 1946.

§7: Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser An­ordnung werden nach den §§ 79 der Verordnung des Crofjhessischen Staatsministeriums über wirtschaftliche Lenkungsmafjnahmen vom 18. 12. 1945 bestraft.

§ 8: Alle dieser Anordnung enfgegensfehenden Bestim­mungen treten aufjer Kraft.

§ 9: Diese Anordnung tritt am 10. September 1946 in Kraft.

Das Landeswirtschaftsamt für Grofj-Hessen gez. Kassner, Präsident.

Zusätze der Verrechnungsstelle für gebrauchte Papiersäcke:

Zu § 1, Satz 4: Die Papiersäcke müssen gebündelt zu je 50 Stück abgeliefert werden, dabei sind Säcke mit Bifumen- einlage oder Füllgut-Rückständen wie Rufj und Farben ge­sondert abzuliefern.

Zu § 3: Genehmigte Ausnahmen sind Bitumen- und Rufj- Säcke. Für alle anderen Ausnahmen mufj ein Antrag an die Verrechnungsstelle gestellt werden.

Frankfurt am Main, den 18. 9. 1946.

Zu § 4, Satz 1: Ausnahmen: Papiersäcke, die mit Gift­stoffen befüllt und nach Entleerung verbrannt werden müssen. Alle anderen Ausnahmen sind bei der Verrech­nungsstelle zu beantragen.

Zu § 6, Satz 2: Anlieferung an die Zellstoff-Fabrik, Wald­hof, Werk Kostheim, über den Althandel.

Verrechnungsstelle für gebrauchte Papiersäcke gez. M. Haas.