ANORDNUNG 25/46 Erfassung gebrauchter Papier sacke

i ~

Auf Grund der Verordnung des Grofjhessischen Staats- Imnisteriums über wirtschaftliche Lenkungsmaßnahmen vom 18. Dezember 1945 wird angeordnet:

fei: (1) Papiersäcke sind schonend zu behandeln, bald­möglichst zu entleeren und vor Nässe zu schützen.

(2) Die Vernichtung gebrauchter Papiersäcke ist verboten, '') Gebrauchte noch verwendungsfähige Papiersäcke müs- len unverzüglich entweder der Füllgüferindusfrie (z. B. dem peferer) oder dem Alfpapierhandel angebofen werden.

|4) Nicht mehr verwendungsfähige Papiersäcke müssen un­verzüglich dem Alfpapierhandel oder einer Sackreinigungs- fnstalt angebofen werden.

| 2: Der Alfpapierhandel und die Sackreinigungsanstalien f' jirid verpflichtet, die angebotenen Papiersäcke zu über- lehmen.

i 3: Die Papierfabriken sind verpflichtet, die an sie ge- pngenden gebrauchten Papiersäcke ausschließlich zur Er- teugung von Sackpapier zu verwenden. Das Landeswirt- sjiiaffsamt für Groß-Hessen kann Ausnahmen zulassen.

I 4: (1) Um die Wiederverwendung als Verpackungsmittel zw. Wiedergewinnung des Rohstoffes zu sichern, werden Sapiersäcke, mit Ausnahme von Papiergewebesäcken, bei hrer Veräußerung mit einem Pfand von RM.20 je Sack ielastef.

\) Das Pfand ist bei jedem Eigentumswechsel des Sackes lesonderf zu berechnen. Es ist weder ein Teil des Waren­preises noch der Verpackungskosten.

(3) Der Anspruch des Ablieferers auf Bezahlung des Alt­papierwertes der abgelieferten Säcke bleibt unberührt.

§ 5: (1) Es wird eine Verrechnungsstelle für gebrauchte Papiersäcke beim Verein der Papier- und Pappe verarbei­tenden Industrie Groß-Hessens e. V., Frankfurt am Main, Finkenhofstraße 36, errichtet.

(2) Die Verrechnung der bei den Herstellern einge­gangenen Pfandbeträge mit der Verrechnungsstelle hat monatlich zum Monatsende zu erfolgen.

(3) Die Sackreinigungsanstalten verrechnen die veraus­lagten Pfandbeträge mit der Verrechnungsstelle unter gleichzeitiger Vorlage einer Erklärung über das an sie abgelieferte Papiergewicht.

§ 6: (1) Die auf Grund der Anordnung IV/43 vom 15. 11. 1943 und IX/44 vom 13. 1. 1945 des Reichsbeauftragten für Verpackungsmittel aufgelaufenen und an die frühere Sack­pfandkasse noch einzuzahlenden Pfandbeträge sind um­gehend an die Verrechnungsstelle abzuführen.

(2) Gebrauchte Papiersäcke, für die Pfandmarken oder Be­lege für verauslagte Pfandbeträge gemäß den in Absatz 1 genannten Anordnungen des Reichs beauftragten vorhanden sind, sind an die Zellstoff-Fabrik Waldhof, Werk Kostheim, abzuliefern. Die Pfandmarken bzw. Belege für die veraus­lagten Pfandbeträge sind bis zum 31. Oktober 1946 an die Verrechnungsstelle einzusenden. Zugleich ist der Nachweis zu erbringen, daß die entsprechende Anzahl von Papier­säcken an die Zellstoff-Fabrik Waldhof, Werk Kostheim, abgesandt ist.