III. Bedarf zur Beseitigung von Feindschäden 4 ) (u. a. Bombenschäden) und zwar:

a) Teilschäden (Sofortbeseitigung) Bed arfsträger (Auftragsstelle):

für: 0 )

für: 0 )

für: 0 )

b) Totalschaden (Neubauten) Bedarfsträger (Auftragsstelle):

Art des

Lackerzeugaisses 5 )

qm 6 )

kg/Ltr.

qm 6 )

kg/Ltr.

qm' ; )

kg/Ltr

Art des

Lackerzeugnisses B )

für: 0 )

.'

qm °)

kg/Ltr.

für: 0 )

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qm 6 )

kg/Ltr.

für: 0 )

.

qm 6 )

kg/Ltr.

4 ) Zur Ausführung solcher Aufträge bedarf es stets einer gesonderten Bestätigung der zuständigen Dienststelle (Kriegsschädenamtes), auch über den Zeitpunkt der Behebung des Feindschadens, sowie einer Bescheinigung des Malerhandwerkes (siehe unten).

B ) z. B. Farbenmischlack, Mattlack, Außen-Emaillelack, Luftlack, Alumini'umfarbe.

*) wie umstehende Anmerkung ") z. B. Wasserwerk Stolp für Außentüren und -fenster ~ 200 qm, Siemens für technische Büros 900 qm.

Erklärungen des Bestellers.

Vom Besteller wird hiermit die ausdrückliche und verbindliche Erklärung abgegeben, daß

1. der vorstehende Auftrag zur Deckung eines bereits vorliegenden Bedarfes bestimmt ist und diV

bestellten Lackerzeugnisse unmittelbar nach Lieferung verbraucht werden, 4

2. der vorstehende Auftrag keinem weiteren Lieferanten erteilt worden ist,

3. soweit Ölhaltige Lackerzeugnisse bestellt wurden, diese

a) ausschließlich für die gemäß Neufassung der Anordnung 12 noch erlaubten Verwendungszwecke eingesetzt werden ')

b) ausschließlich für Anstreicharbeiten benötigt und verwendet werden, welche vom Besteller auf

Grund einer von der

am . erteilten Ausnahmegenehmigung ausgeführt werden).

') Bei der Bestellung Ölhaltige!* Lackerzeugnisse ist entweder 3 a oder 3 b zu streichen. Bei Streichung von 3 a ist in 3 b der Name der Stelle, welche die Ausnahmegenehmigung erteilt hat, sowie das Datum der Ausnahmegenehmigung einzusetzen. Es kann sich nur um die Reichsstelle für industrielle Fettversorgung oder eine von ihr ausdrücklich beauftragte Stelle handeln.

Dem Besteller ist bekannt, daß

1. unvollständig abgegebene oder den vorstehenden Anweisungen irgendwie nicht entsprechende Erklärungen ungültig sind und zurückgewiesen werden müssen.

2. auch bei den Malerarbeiten, die vom Malerhandwerk oder sonstigen Kräften (Hausmalern, Handwerkern, angelernten Arbeitern usw.) an Bauwerken, Bauteilen und Einrichtungen (z. B. Türen, Fenstern, Wänden, Fußböden, Metall- und Holzbauteilen) in der Regie des Bestellers ausgeführt werden, die Art des Anstrichs (Neubauanstrich oder Erneuerungsanstrich) sowie die Anstrichfläche in Quadratmetern für jedes einzelne Objekt unter Beachtung der vom Reichsinnungsverband des Malerhandwerks herausgegebenen Arbeitsanweisung für Malerarbeiten genauestens anzugeben ist und die Lieferung nur bei Vorliegen dieser Angaben, die jeglichen Nachprüfungen standhalten müssen, erfolgen darf.

3. die vorstehend gemachten Angaben für die zuständigen Reichsstellen, zum Zwecke eines planmäßigen Einsatzes der Rohstoff erforderlich sind, und daher falsche Angaben, insbesondere überhöhte Anforderungen und Bestellungen für andere als di^ angegebenen Zwecke, abgesehen von dem Ausschluß einer weiteren Belieferung eine Bestrafung gemäß Verordnung des Führers zum Schutze der Rüstungswirtschaft vom 21. 3. 42 zur Folge haben.

(Ort und Datum) Stempel und rechtsgültige Unterschrift des Bestellers

Bescheinigung des Malerhandwerks

(nur erforderlich bei Bestellungen des Malerhandwerks 8 ), die nur über einen zum Formblattverkehr zugelassenen Händler erfolgen dürfen). Der Auftrag hat Vorgelegen und es wird bescheinigt, daß der Bedarf ein kriegs- bezw. lebenswichtiger ist, und daß zur Ausführung des Auftrages die vorstehend bezeichnten Lackerzeugnisse benötigt werden. Insbe­sondere sind die Arbeitsanweisungen für Malerarbeiten sowie die Sonderanweisung des Reichsinnungsmeisters des Malerhandwerkes über die Beseitigung von Feindschäden berücksichtigt.

(Ort und Datum) Stempel und Unterschrift des Obermeisters der

8 ) Angehörige anderer Handwerksgruppen sind den Malern gleichzustellen, soweit fül' den Betriebssitz zuständigen Malerinnung Anstreicherarbeiten zu ihren Obliegenheiten gehören (Spengler, Installateure usw.).

Bescheinigung der Organisation des Bestellers

(nur erforderlich bei Bestellungen lebenswichtiger Betriebe usw. gemäß umseitigen Abschnitt II, Zitier 1 b und Ziffer 2).

Lebenswichtigkeit des Bedarfes anerkannt; Bedenken hinsichtlich der bestellten Menge bestehen nicht.

(Ort und Datum)

Stempel und Unterschrift der Organisation des Bestellers oder des Beauftragten nach Maßgabe der Ziffern 27 und 3740 des All­gemeinen Rundschreibens Nr. 4 über Lackerzeugnisse vom 1. Juli 1942.